Ausgezeichnete Dissertation "Prominentenstrafrecht": "Jede Pres­se­ar­beit von Staats­an­walt­schaften ist kri­tisch zu sehen"

18.05.2016

Der Verein Deutscher Strafverteidiger hat seine Dissertation "Prominentenstrafrecht" ausgezeichnet. Fabian Meinecke erklärt LTO, warum nicht schon die Prominenz des Angeklagten ein öffentliches Interesse am Strafverfahren begründen soll.

LTO: Der Verein Deutsche Strafvereitiger e.V. begründet die Auszeichnung Ihrer Dissertation "Prominentenstrafrecht - Funktionsträger aus Politik und Wirtschaft im Strafverfahren" damit, dass Sie "ein bisher kaum beachtetes, aber wesentliches Problemfeld von Strafverfahren hervorgehoben" hätten. Herr Dr. Meinecke, Sie arbeiten bereits seit ein paar Jahren als Strafverteidiger. Wieso haben Sie sich dieses Thema ausgesucht?

Meinecke: Der Grund war die Wahrnehmung, dass in Prominentenstrafsachen, also in solchen, bei denen die Bekanntheit des Verdächtigten wegen der Person und nicht wegen der Tatvorwürfe besteht, regelmäßig gesellschaftliche Großdebatten ausgetragen werden, ohne dass der einzelne Verdächtige adäquate Mittel zur Gegenwehr hat.

Dr. Fabian Meinecke

Im Dunkeln wächst der Beratungsbereich Litigation-PR langsam, aber stetig. Aus einer zunächst undifferenzierten Beobachtung heraus hat sich diese Entwicklung durch Online-Angebote verschärft, die Nachrichteninhalte schneller und kürzer zu werden scheinen lassen. Passend hat der Medienwissenschaftler Pörksen formuliert, dass wir in einer Phase entfesselter Empörungsdynamik leben. Nur: Was tut man als Betroffener beziehungsweise Verteidiger und wie ist hier die Rechtslage? Wehrt man sich, wird es eher schlimmer, etwa durch den "Streisand-Effekt"? Diesen Graubereich wollte ich wissenschaftlich untersuchen.

"Richter lesen die Berichterstattung in eigenen Sachen – und das nimmt Einfluss"

LTO: Wie sind Sie dabei vorgegangen? Und haben Sie Gemeinsamkeiten entdeckt – entweder in den Fällen, die besonders viel Wirbel ausgelöst haben oder aber in denen, die ganz leise über die Bühne gingen?

Meinecke: Ich habe Presseberichte ausgewertet und die Soziologie auf den Forschungsstand zu Prominenz befragt. Empirisch ist gesichert, dass Richter im Strafprozess die Medienberichterstattung über eigene  Verfahren sehr aufmerksam verfolgen. Das kann Auswirkungen auf das Strafmaß haben, nicht aber auf den Schuldspruch.

Man kann sagen, dass es bei Prominentenstrafsachen fast flächendeckend zu Indiskretionen kommt – etwa in den Fällen Hoeneß, Zumwinkel, Wulff oder Mappus. Woher diese Indiskretionen kommen, wird aber sehr selten aufgeklärt. Dabei haben sie,  ist die Empörungswelle erst einmal losgetreten, schwerwiegende Folgen für die betroffenen Beschuldigten und ihr Umfeld.

Über die "leisen" Verfahren hört man bekanntlich selten etwas – es gibt sie aber auch in einigem Umfang. Ausschlüsse der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung sieht das Gesetz nur selten und wenn, dann nur in sehr geringem Umfang vor. Gerade die öffentliche Hauptverhandlung ist für die Angeklagten nach geteilter Beobachtung der Fachwelt deshalb der reinste Spießrutenlauf.

"Kontrolle nicht mehr primärer Zweck der öffentlichen Hauptverhandlung"

LTO: Aber die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung hat ja auch einen Zweck, nämlich vor allem Transparenz und Kontrolle der Justiz. Die Erfüllung Ihres Wunsches liefe darauf hinaus, dass die Öffentlichkeit ausgerechnet über die Verfahren, die sie am meisten interessieren, nicht mehr informiert würde. Gleichzeitig sind es genau diese Prozesse gegen Prominente, in denen die Volksmeinung am ehesten Klüngel, unzulässige Deals und den "Promi-Bonus" vermutet. Wie würden Sie dem begegnen wollen?

Meinecke: Da besteht ein Spannungsfeld, das trifft zu. Für eine regelhaft nichtöffentliche Hauptverhandlung plädiere ich auch nicht, das wäre nicht haltbar. Oft wird allerdings übersehen, dass das Ermittlungsverfahren, das heute wichtigster Weichensteller im Strafverfahren ist, im Gegensatz zur Hauptverhandlung kein öffentliches Verfahren ist.

Mit dem Wandel von der Saal- zur Medienöffentlichkeit ist auch für die Hauptverhandlung der Zweck der öffentlichen Kontrolle zunehmend in den Hintergrund geraten. In der Laienöffentlichkeit fehlt leider häufig Verständnis für die Komplexität eines Strafprozesses. Das hält aber viele nicht davon ab, über Schuld und Unschuld des Angeklagten genauestens Bescheid zu wissen. Wirksamen Schutz gegen die nebenstrafrechtlichen Folgen eines veröffentlichten Verfahrens gibt es nicht, obwohl das Strafverfahren eigentlich einen Resozialisierungseffekt haben soll.

Zitiervorschlag

Ausgezeichnete Dissertation "Prominentenstrafrecht": . In: Legal Tribune Online, 18.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19399 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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