Weihnachten ist das “Fest der Geschenke". Aber nicht alle Geschenke bringen Freude. Wie sieht es mit Mängeln aus? Und was, wenn Erwartungen nicht erfüllt werden? Warum Schenken mit Juristen gar nicht geht, erläutert Herbert Grziwotz.
Geschenke sind ein Zeichen der Liebe. Evolutionsbiologen gehen sogar davon aus, dass erst die Fähigkeit zum Schenken und Teilen uns zu Menschen gemacht hat. Die Tradition des individuellen Schenkens unter dem Christbaum ist allerdings eher neuzeitlich.
Möglicherweise rührt sie wie die Gaben des heiligen Nikolaus aus der christlichen Tradition der Nächstenhilfe. So gingen früher beim "Muttergottes-Tragen" und "Christkindl-Einläuten" die Bauern eines Dorfes durch die Nachbarschaft und stellten durch Gaben sicher, dass auch die Armen und Kranken ein würdiges Fest feiern konnten.
Die moderne christliche Begründung für die Geschenke zu Weihnachten lautet: Gott hat uns mit seinem Sohn beschenkt, deshalb wollen wir uns auch gegenseitig Freude bereiten. In ärmeren Zeiten und Gegenden wurden meist Gegenstände verschenkt, die der Empfänger ohnehin benötigte und sich nicht leisten konnte. Deshalb bekamen Kinder früher meist zumindest auch Kleidung. In der modernen Konsumgesellschaft ist daraus längst ein von den christlichen Wurzeln gelöster familiärer Gabentauschrausch geworden.
Weihnachten, ganz ohne Notar
Juristen definieren die Schenkung, einschließlich derjenigen an Weihnachten, wenig romantisch als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Hinzukommen muss die Einigung beider Teile darüber, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Friedrich Karl von Savigny sah im vierten Band seines Systems des heutigen römischen Rechts (§ 142) die Schenkung nicht als Schuldvertrag, sondern als Modus einer Zuwendung an und stellte sie deshalb in den allgemeinen Teil des bürgerlichen Rechts.
Auch an Weihnachten wird die Schenkung ausgeführt, ohne dass ihr ein Schenkungsversprechen vorausgeht. Kein Schenker wird in der Adventszeit oder gar unter dem Christbaum Schenkungsversprechen machen – die ohne Hinzuziehung eines Notars zudem formnichtig wären. Das Gesetz verlangt bei der Handschenkung, für die wohl auch das Legen des Geschenks unter den Christbaum ausreicht - möglicherweise, um Notaren zusätzlichen Jahresendstress zu ersparen - keine Beurkundung. Der dennoch vorliegende Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung nämlich geheilt (§ 518 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Millionenfacher Nichtigkeitsgrund "Christkind"
Schon von Savigny hat darauf hingewiesen, dass zu einer Schenkung "nothwendig Zwey Personen gehören". Auch für moderne Juristen ist eine Abrede von Schenker und Beschenktem, nämlich die Einigkeit über die Unentgeltlichkeit, unabdingbar. Allerdings ist es für Weihnachtsgeschenke charakteristisch, dass sie als Geschenke einer dritten Person, nämlich des Christkinds, des Weihnachtsmannes oder der Weihnachtswichtel, ausgegeben werden.
Auch wenn Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB), wegen des lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB) den Schenkungsvertrags selbst schließen können, fehlt die notwendige Einigung mit dem Schenker.
Dies ist unabhängig von der hier nicht weiter diskutierten Frage, ob es sich beim Christkind überhaupt im juristischen Sinn um ein Rechtssubjekt handelt. Damit sind jedenfalls die Geschenke an Kinder, die das Christkind bringt, also die Mehrzahl der Schenkungen an Weihnachten, rechtlich nichtig.
Herbert Grziwotz, Weihnachten auf juristisch: . In: Legal Tribune Online, 24.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17950 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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