2/2: Gutachter an den Grenzen des Unfugs
Gegen starke Vorbehalte freiheitsliebender konservativer und Zentrums-Abgeordneter setzte sich der Liberale Zinn – im Hauptberuf Chefarzt und Direktor der "kurmärkischen Landes-Irrenanstalt" – immerhin erfolgreich dafür ein, dass potenziell Unzurechnungsfähige bis zu sechs Wochen zur psychiatrischen Begutachtung inhaftiert werden konnten.
Neben der unbehaglichen Frage, ob Sachverständige – gleich den gewöhnlichen Zeugen – zu einer Auskunft genötigt werden könnten, weckte auch die Sparsamkeit mancher Gerichtsbehörden den Unmut des intellektuell angezapften Expertentums. Ein Arzt, der gemäß einer Anekdote aus dem Jahr 1912 vor Gericht bloß als sachkundiger Zeuge statt als Gutachter befragt worden war, gab daraufhin nur die akustische Nachahmung eines Herzschlags zum Besten, weil er als Zeuge nur seine Beobachtungen, nicht aber seine sachkundige Bewertung abgeben müsse.
Sachkundige Gesetzgebung
Selbstverständlich bilden derartige Schnurren nur angenehm illustrative Einsprengsel in Francks Dissertation, die einen frischen Blick auf das bisweilen schwierige Verhältnis von rechtlichem und wissenschaftlichem Sachverstand liefert. In der historischen Entwicklung seines Themas zeichnet er die Entstehung des in wesentlichen Teilen bis heute geltenden deutschen Zivil- und Strafprozessrechts nach. Weil Franck auch auf die Rechtsgeschichte vor Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze von 1878 blickt, finden sich mitunter Ansätze zu juristischen Lösungen, die ohne Diskussion aus dem Prozessrecht ausgeschieden wurden – beispielsweise die ältere, römischrechtliche Konstruktion, nach der dem Gutachter (als "arbiter") eine eigene Entscheidungsgewalt und -verantwortung vom Richter (als "praetor") übertragen wird.
Allein für den Blick auf nicht nur kompetente, sondern sehr souveräne Gesetzgeber lohnt sich die Lektüre, abgesehen von der Aktualität der angesprochenen Gutachter-Problematik. Dass der sogenannte Hannover’sche Vorentwurf zur ZPO beispielsweise in über 300 Sitzungen beraten wurde, erstaunt. Mehr noch, dass der preußische Justizminister einen hunderte Paragraphen fassenden alternativen Entwurf höchstselbst redigierte, weil er im Winter des deutsch-französischen Krieges von 1870/71 wohl nichts Besseres zum deutschen Einigungsprozess beitragen konnte.
Für das Verhältnis von Rechts- und echten Wissenschaftlern haben die Gründerväter unserer Rechtsordnung vielleicht, wie heutige Konfliktfälle zeigen, keine abschließende Lösung gefunden, aber es ist interessant, ihnen mit Franck bei der Gesetzgebungsarbeit zuzuschauen. Ob das für heutige Justizministerinnen und -minister auch gilt?
Man darf daran zweifeln. Vermutlich lassen sie aktuell viel Arbeit von Gutachtern erledigen.
Hinweis: Lorenz Franck: "Juristen und Sachverständige". Der Diskurs um die rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens mit Sachverständigen während der Zeit des Deutschen Reiches. Baden-Baden (Nomos), zugleich Diss. Köln (Referent/Korreferent: Professores Haferkamp und Prütting).
Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Köln.
Martin Rath, Sachverständige vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9469 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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