Doping ist ein Problem des Sports. Eines, das auch der Sport lösen sollte, meint Ali B. Norouzi. Um es durch das Strafrecht zu lösen, bräuchte es mehr als Fairnesslyrik.
Was auch immer 2016 sonst bereithalten mag: Etliche sportliche Großereignisse zählen gewiss dazu. Im Sommer finden die Olympische Spiele und die Fußball-Europameisterschaft statt. Hinzu kommen jährliche Höhepunkte wie der Superbowl im American Football, das Finale der Champions League, die Tour de France oder die Grand-Slam-Turniere.
Es fügt sich ins Bild, wenn zum 1. Januar in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten ist, das den Glanz des Sports bewahren soll: das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Die öffentliche Zustimmung dürfte ihm schon dank des Namens sicher sein – wer ist schließlich für Doping?
Es gefährdet die Gesundheit, benachteiligt jene Sportler, die sich ehrlich an die Wettkampfregeln halten, betrügt die Fans und Zuschauer um ihre ungetrübtes Sporterlebnis, und schädigt mittelbar jene, die mit dem Sport wirtschaftliche Interessen verknüpfen. Darum ist es, so die Befürworter des Gesetzes, mehr als an der Zeit, dass der Gesetzgeber etwas gegen die immer wieder einmal aufflammenden Doping-Skandale unternimmt.
Bislang waren Doping nur mittelbar strafbar
Das tut er, indem er das Selbstdoping im AntiDopG erstmals zur Straftat erhebt. Bislang kannte lediglich das Arzneimittelgesetz Strafvorschriften, die den Umgang mit Dopingsubstanzen betrafen und auf das Umfeld der Athleten abzielten. Netzwerke der organisierten Kriminalität sollten so verfolgt werden. Unter Umständen konnte der dopende Athlet sich zudem wegen Betruges gegenüber seinem Arbeitgeber bzw. dem Wettkampfveranstalters strafbar machen. Wer als Arzt, Trainer oder Betreuer Dopingmittel ohne wirksame Einwilligung verabreichte, beging unter Umständen eine Körperverletzung. Das Selbstdoping als solches wurde hingegen strafrechtlich nicht sanktioniert.
Künftig soll bereits die Einnahme von Dopingmitteln bzw. die Anwendung von Dopingmethoden (wie etwa Gendoping) strafbar sein, wenn sie in der Absicht erfolgen, "sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen". Damit wird die Strafbarkeit sehr weit vorverlagert. Wer sich dem entziehen will, indem er sich außerhalb der deutschen Strafgewalt im Ausland dopt, findet indes keine Strafbarkeitslücke.
Auf Empfehlung des Sportausschusses ist auch die Teilnahme am Wettbewerb des gedopten Sportlers hierzulande strafbar. Die Strafbarkeit trifft allerdings nur "Spitzensportler" und solche, die aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen – überambitionierte Freizeitjogger und Hobbykicker können aufatmen. Darüber hinaus sieht das Gesetz die Strafbarkeit des unerlaubten Besitzes von Dopingmitteln vor. Das dient faktisch der Beweiserleichterung. Man muss nicht mehr nachweisen, ob die Nadel angesetzt worden ist. Es genügt, wenn bei einem Athleten verbotene Mittel gefunden werden, die er zu Dopingzwecken verwenden wollte.
Argumente: Gesundheitsschutz, Fairness, Aufklärung
Für die Ausweitung des Strafrechts auf das Selbstdoping werden zumeist drei Argumente vorgebracht: Erstens geht es um den Schutz der Gesundheit des Sportlers. Doping habe, das zeigten medizinische Untersuchungen, mittel- oder langfristig schwerwiegende und irreparable Folgen für die Gesundheit.
Zweitens sei der Sport von so herausragender gesellschaftlicher Bedeutung, dass für seine Sauberkeit alles getan werden müsse. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Doping erschüttert die Grundlagen der Integrität, die maßgeblich auf Fairness und Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb beruhen. Doping greift tief in die ethisch-moralischen Werte des Sports ein, raubt dem Sport seine Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion." Drittens schließlich belege jeder neue Dopingskandal, wie unzureichend die Aufklärungsmechanismen der Sportverbände seien. Allein der Staatsanwalt könne mit seinen scharfen Waffen für Ordnung sorgen.
Das alles ist weniger überzeugend, als es zunächst vielleicht klingt. Das letzte der drei Argumente ist zwar insofern treffend, als das Strafverfahrensrecht zur Sachverhaltsaufklärung tatsächlich ein sehr wirksames Instrument bildet. Die größere Effektivität einer überraschenden Hausdurchsuchung oder geheimen Telefonüberwachung im Vergleich zu den mehr oder weniger vorhersehbaren Dopingkontrollen der Sportverbände liegt auf der Hand. Aber das wirft Zweck und Mittel durcheinander: Nur weil ein Verhalten bestraft werden muss, erlaubt das Gesetz intensiv in die Grundrechte eingreifende Maßnahmen. Man darf diese Verknüpfung nicht einfach umkehren und einen Straftatbestand schaffen, um bestimmte Sachverhalte von öffentlichem Interesse besser aufklären zu können.
Kritik am neuen Anti-Doping-Gesetz: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18010 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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