Nach dem Tod von John Demjanjuk: Wer früher stirbt, ist länger unschuldig

Prof. Dr. Martin Heger

23.03.2012

Im Mai 2011 wurde John Demjanjuk wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen im Vernichtungslager Sobibor zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen die Entscheidung ein. Am Samstag starb Demjanjuk, bevor der BGH entscheiden konnte. Er gilt nun für immer als unschuldig, erklärt Martin Heger.

Vor Abschluss des Revisionsverfahrens kann man nicht sagen, dass Demjanjuk rechtskräftig verurteilt worden ist. Darf man ihn trotzdem als verurteilten Straftäter behandeln? Die Antwort darauf fällt nicht ganz leicht. Natürlich ist es ein zeitgeschichtliches Faktum, dass er vom Landgericht (LG) München II wegen der Beteiligung an den Verbrechen im ukrainischen Vernichtungslager Sobibor zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.

Das Urteil bleibt ein Schuldspruch, auch wenn sich noch andere Instanzen mit dem Fall hätten befassen müssen. In diesem Sinne ist und bleibt Demjanjuk auch posthum ein "Nazi-Scherge". Im Rechtssinne aber gilt er als unschuldig.

In einem deutschen Strafverfahren gilt von Anfang bis Ende die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): "Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig". Jedes Strafurteil entscheidet über Schuld oder Unschuld des Angeklagten, kann also den geforderten Beweis der Schuld erbringen.

Das Ende der Unschuldsvermutung ist das rechtskräftige Urteil

Nach deutschem Verständnis entfaltet ein Urteil diese Beweiswirkung – und widerlegt damit gleichzeitig die Unschuldsvermutung – erst, wenn es rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Das kann auch jedes erstinstanzliche Urteil, wenn die Verfahrensbeteiligten keine Rechtsmittel einlegen.

Anderenfalls erwächst das erstinstanzliche Urteil erst in dem Moment in Rechtskraft, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision abweist. Erst dann ist dieses Urteil unanfechtbar geworden, ist bei einem Schuldspruch die Unschuldsvermutung widerlegt.  

In der frühen Neuzeit konnte man auch Verstorbenen noch den Prozess machen. Den Selbstmord eines Angeklagten werteten die Gerichte gar als Geständnis und die Strafe wurde dann symbolisch am Leichnam oder einem Bild vollstreckt.

Keine Rechtskraft post mortem

Seit zwei Jahrhunderten steht dagegen fest, dass man ein Strafverfahren gegen einen Toten nicht mehr fortführen kann. Bis vor wenigen Jahren schloss das Gericht mit dem Tod des Angeklagten während eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Aktendeckel und traf keine Entscheidung mehr.

Dabei war und ist ganz klar, dass mit dem Tod des Angeklagten keine Rechtskraft mehr eintreten kann. Ein vor dem Tod ergangenes Urteil kann nicht post mortem rechtskräftig werden. Die Unschuldsvermutung ist damit aber nicht widerlegt und, weil das Verfahren nicht weitergeführt werden kann, auch nicht mehr widerlegbar.

Der Verstorbene gilt also, selbst wenn er erstinstanzlich schuldig gesprochen worden war, im Rechtssinne als unschuldig. Genau diese Situation ist jetzt im Fall Demjanjuk eingetreten, über dessen Revision der BGH noch nicht entschieden hatte, als er am Samstag im Alter von  91 Jahren verstarb.

Einstellung des Verfahrens durch Beschluss

Das Zuklappen der Aktendeckel hatte für den verurteilten Verstorbenen freilich einen Nach-teil. Nach § 467 der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Ersatz der notwendigen Auslagen des Verstorbenen wie zum Beispiel das Verteidigerhonorar nur dann der Staatskasse aufgebürdet werden, wenn das Gericht förmlich eine Einstellung des Verfahrens beschlossen hat. Geschieht das nicht, bleiben die Erben auf den Kosten der Verteidigung sitzen, obwohl der Verstorbene niemals rechtskräftig schuldig gesprochen ist.

Deshalb hat der BGH (Beschl. vom 08.06.1999, Az. 4 StR 595/97) entschieden, dass auch nach dem Tod des Angeklagten das Verfahren förmlich durch Gerichtsbeschluss einzustellen und dabei über die entstandenen Kosten zu entscheiden ist.

Das Strafverfahren gegen John Demjanjuk wird also durch einen Beschluss eingestellt werden. Weil damit endgültig klar ist, dass der Schuldspruch vom Mai 2011 nicht mehr in Rechtskraft erwachsen kann, gilt er als unschuldig i.S.v. Art. 6 Abs. 2 EMRK.

Gerade der Fall des 91-Jährigen lehrt, dass es richtig ist, ein Urteil nicht vor dem rechtskräfti-gen Abschluss des Verfahrens gelten zu lassen. Immerhin wurde der gebürtige Ukrainer 1988 in Israel erstinstanzlich als "Ivan der Schreckliche" für Gräueltaten in Treblinka zum Tode verurteilt. Erst 1993 sprach ihn das Oberste Gericht frei: Er war nicht im Vernichtungslager Treblinka, sondern in Sobibor tätig gewesen.

Der Autor Prof. Dr. Martin Heger lehrt Strafrecht, Strafprozessrecht, europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Zitiervorschlag

Nach dem Tod von John Demjanjuk: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5855 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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