Viele Berufstätige sehnen sich nach der Rente. Nicht so der klagende Anwaltsnotar. Er wehrte sich erfolglos gerichtlich gegen die Altersgrenze von 70 Jahren. Auch das BVerfG schickt ihn nun erst einmal in den Ruhestand.
Mit Unterstützung der BRAK möchte Marco Buschmann von den Anwälten wissen, ob sie für eine Lockerung des anwaltlichen Berufsrecht sind. Konkret geht es um das geltende Verbot von reinen Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien.
In Arbeitsgerichtsprozessen können auch Verbandsjuristen anwaltlich vertreten. Sind sie keine Syndikusanwälte, sondern nur als niedergelassene Rechtsanwälte zugelassen, dürfen sie auch Faxe und Briefe ans Gericht schicken, so das BAG.
Erneut rügt der BGH die mangelnde Sorgfalt eines Rechtsanwalts bei der der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs – zulasten seines Mandanten. Dessen Berufung wurde wegen Pannen in der Kanzlei als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung des Familienrichters vom AG Weimar litt unter einem "besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel", das OLG Jena hob den Beschluss daher auf. Inzwischen gibt es aber schon einen neuen.
Ein Anwaltsnotar will nicht in Rente gehen. Deshalb möchte er feststellen lassen, dass sein Amt nicht mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Vor dem BGH scheiterte er nun: Die Altersgrenze ist mit EU-Recht vereinbar.
Bei einer Störung des beA dürfen Rechtsanwälte sofort auf eine andere Form der Übermittlung ihrer Schriftsätze zurückgreifen, ein Zuwarten ist nicht nötig. Die Fehlfunktion müssen sie aber nachweisen, entschied der BGH.
Anwälte, die in Vermögensverfall geraten, verlieren in der Regel die Anwaltszulassung. Die Gefahr, dass sie mit fremdem Geld nicht sorgfältig umgehen, ist groß. Dies gilt auch für Strafverteidiger, so der BGH. Martin W. Huff berichtet.