Nach dem Verbot von "Combat 18" geht es nun einer Gruppe an den Kragen, die der Verfassungsschutz der Reichsbürger-Szene zuordnet. Sie hängen kruden Ideen an und verherrlichen Gewalt, viele gelten als waffenaffin.
Das Verbot von "linksunten.indymedia" bleibt bestehen - aber nicht gerichtlich überprüft. Die BVerwG-Richter trafen am Ende keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Verbots. Die Kläger wollen nach Karlsruhe ziehen.
Durfte sich das Innenministerium beim Verbot der Internetplattform "linksunten.indymedia" auf das Vereinsrecht stützen? Dazu wird ab Mittwoch beim BVerwG verhandelt. Kritiker sehen das Vorgehen als Gefahr für die Meinungs- und Pressefreiheit.
Seit Monaten wird das Innenministerium gedrängt, die Neonazi-Gruppe "Combat 18" zu verbieten. Immer hieß es, ein Verbot müsse gut vorbereitet sein, damit es vor Gericht Bestand hat. Nun war es offenbar so weit.
Der Rocker-Regionalverband "Gremium Motorcycle Club Sachsen" und vier seiner Ortsgruppen sowie der Unterstützerverein der Hisbollah-Miliz "Farben für Waisenkinder" bleiben verboten, so das BVerfG. Mildere Mittel gebe es nicht.
Zahlreiche Sicherheitsbehörden arbeiten an Strategien, mittels derer man gegen kriminelle Clanstrukturen vorgehen möchte. Dabei wird ein besonders wirkungsvoller Ansatz aus dem Gefahrenabwehrrecht außer Acht gelassen, so Florian Albrecht.
Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote zurückgewiesen. Darunter auch eine von Deutschlands größtem Neonazi-Verein. Wegen der Ausrichtung der Vereine war das Verbot das einzig wirksame Mittel, so die Richter.
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Der verbotene Verein linksunten.indymedia muss die durch das Regierungspräsidium Freiburg beantragte Beschlagnahmeanordnung in der derzeitigen Form nicht dulden. Sie sei zu unbestimmt, so die Richter am VGH Baden-Württemberg.
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