Ein Fluggast buchte ein Schnäppchen auf der deutschen Homepage einer französischen Airline, die Fluggesellschaft stornierte den Flug aber. Er klagte auf Schadensersatz. Entgegen der Vorinstanzen hält der BGH deutsche Gerichte für zuständig.
Eine Flugpassagierin ist der Auffassung, eine harte Landung hätte bei ihr einen Bandscheibenvorfall verursacht. Ob eine solche Landung als Unfall zählt, beurteilt sich aber nicht nach dem Passagierempfinden, so der EuGH.
Den Reiseveranstalter trifft grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht, wenn die vom ihm zunächst ausgewählte Fluggesellschaft in Insolvenz geht. Das hat das Amtsgericht München heute entschieden.
Landet ein Flieger in einem nahegelegenen Alternativflughafen statt dem ursprünglichen Zielflughafen, wird nicht gleich die pauschale Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung fällig, so der EuGH.
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Streiken Airline-Mitarbeiter, dann sei das für die Airline "normal" und eben kein "außergewöhnlicher Umstand", der von einer Entschädigungszahlung befreien würde. Das Urteil des EuGH stärkt damit Fluggastrechte in der ganzen EU.
Die irische Fluggesellschaft Ryanair kann ihre Fluggäste bei Rechtsstreitigkeiten nicht auf das irische Recht verweisen. Die verwendeten Rechtswahlabreden sind unwirksam, wie nach einem Beschluss des OLG Köln nun rechtskräftig feststeht.
Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH steht einem Fluggast keine pauschale Entschädigung zu, wenn das Flugzeug statt in Tegel in Schönefeld landet. Der Gesetzgeber sehe diesen Fall nämlich nicht als Annullierung an.
Die Justizminister der Länder haben die Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium scharf kritisiert. Sie fordern mehr Zeit für Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen – und eine Beteiligung an den Kosten für aufwendige Staatsschutzverfahren.