Der BayVerfGH billigte die zweimonatige Obergrenze des bayrischen Präventivgewahrsams. Das EU-Parlament verschärfte den Entwurf zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Gegen den Rammstein-Sänger wird wegen Sexualdelikten ermittelt.
Thema des Tages
VerfGH Bayern zu Präventivgewahrsam: Der Bayrische Verfassungsgerichtshof wies eine Popularklage gegen Vorschriften des bayrischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) ab. Dabei ging es insbesondere um die Dauer des Präventivgewahrsams in Artikel 20 PAG. In keinem anderen Bundesland können Bürger:innen präventiv so lange in Gewahrsam genommen werden, wie in Bayern. Seit 2021 liegt die maximale Dauer bei zwei Monaten. Die Kläger:innen, der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern, sahen dabei u.a. das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Der VerfGH sah jedoch ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, denn es gebe Gefahren, die länger anhalten. Die Verhältnismäßigkeit bleibe insbesondere dadurch gewahrt, dass es sich bei der Präventivhaft um eine ultima ratio-Maßnahme handle und die Gewahrsamsdauer von Richter:innen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung festgelegt werde. Es berichten SZ (Ronen Steinke), FAZ, taz (Dominik Baur), LTO und bild.de.
Christian Rath (LTO) weist darauf hin, dass die Präventivhaft in Bayern von 2017 bis 2021 sogar zeitlich unbegrenzt oft verlängert werden konnte. Insofern sei es nicht überraschend, dass der VerfGH nun die politisch bereits entschärfte Fassung des Gesetzes billigte. Wo aber eine absolute zeitliche Grenze des Gewahrsams liege, bleibe damit ungeklärt und sollte vom Verfassungsgesetzgeber bestimmt werden, z.B. auf zwei Monate. Reinhard Müller (FAZ) begrüßt das bayerische Urteil, insbesondere in Hinblick auf die Ingewahrsamnahme von Klimaaktivist:innen der Letzten Generation. Wenn diese "so weiter machen", dann werden sie "Dauergast vor den ordentlichen Gerichten und in Gefängnissen sein."
Rechtspolitik
KI: Das EU-Parlament votierte für eine – gegenüber dem Kommissionsentwurf – restriktivere Fassung einer Verordnung, die die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) regeln soll. Bei dem sogenannten AI-Act handelt es sich um das weltweit erste Regelwerk zur Regulierung von KI. Kernstück des AI-Acts ist eine Einteilung von KI in Risikoklassen mit entsprechenden Auflagen. Das EU-Parlament will beispielsweise, dass die biometrische Gesichtserkennung einem Richtervorbehalt unterliegt. Eine Klassifizierung von Menschen nach sozialem Verhalten oder ethnischen Merkmalen durch KI soll nicht möglich sein. Außerdem soll darauf geachtet werden, dass KI nicht zur Manipulation im Vorfeld von Wahlen eingesetzt werden kann. Die Wirtschaft warnt indes davor, KI zu stark zu regulieren und dadurch Investitionen abzuschrecken. Der AI-Act wird nun im Trilog-Verfahren zwischen der Kommission, dem EU-Parlament und dem Rat verhandelt. Nach Einigung haben die Unternehmen zwei Jahre Zeit, die neuen Anforderungen umzusetzen. Es berichten FAZ (Hendrik Kafsack), SZ (Jan Diesteldorf), Hbl (Christoph Herwartz), taz (Eric Bonse), Welt, spiegel.de, zeit.de und netzpolitik.org (Sebastian Meineck).
Hendrik Kafsack (FAZ) kritisiert die vom EU-Parlament eingebrachten Verschärfungen an dem Entwurf des AI-Acts. Sie seien ein "Tritt auf die Bremse, den Europa nicht braucht". Helmut Martin-Jung (SZ) meint, es sei "nicht zu früh, aber auch noch nicht völlig zu spät, die potenziellen Gefahren der KI per Gesetz einzuhegen." Rechts- und Ethikprofessor Philipp Hacker begrüßt auf zeit.de grundsätzlich die Vorschläge des EU-Parlaments, warnt aber vor potenziellen wettbewerbsverzerrenden Folgen, die daraus resultieren könnten, dass größeren Unternehmen die Umsetzung einfacher fallen wird. Zudem müsste die nach Ansicht von Hacker größte Gefahr von KI, die Generierung und Verbreitung von Desinformation, mehr Beachtung finden.
Schiedsverfahren: Nun bewertet auch Rechtsprofessor Joachim Münch auf beck-aktuell die im April durch das Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunkte zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts. Münch meint, dass die Einführung der Commercial Courts zugleich mit der Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts angegangen werden könne, weil es bei beiden Streitbeilegungsmechanismen "um Rechtsdurchsetzung, Effektivität, Prozessoptimierung" geht. "Staatsgerichte und Schiedsgerichte ziehen mithin so gesehen am selben Strang".
Justiz
StA Berlin – Rammstein: Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Sänger der Band Rammstein, Till Lindemann, wegen möglicher Sexual- und Betäubungsmitteldelikte eröffnet. Die Ermittlungen wurden von Amts wegen aufgrund mehrerer Anzeigen aufgenommen, die "nicht am etwaigen Tatgeschehen Beteiligte" erstattet hatten. Zuvor hatten mehrere Frauen Vorwürfe gegen Lindemann erhoben und beschrieben, dass es ein System gebe, durch das junge Frauen dem Sänger zugeführt werden, wobei teilweise K.o.-Tropfen eingesetzt würden. Es berichten SZ, FAZ (Johanna Dürrholz), Tsp (Jost Müller-Neuhof u.a.), spiegel.de und bild.de (Hildburg Bruns). Shelby Lynn, die als Betroffene den Fall an die Öffentlichkeit brachte, legte Beschwerde gegen die Polizei Litauens ein, weil diese sich weigerte, gegen Lindemann zu ermitteln, so spiegel.de (Sven Scharf) und bild.de (Dimitri Soibel).
Rechtsanwalt Yves Georg analysiert auf LTO ausführlich die mögliche Strafbarkeit Lindemanns anhand der Schilderungen der zwei vom Spiegel pseudonymisiert geschilderten Erinnerungen von "Zoe" und "Anna", die mit Lindemann nach Konzerten Sex hatten. Unter bestimmten Bedingungen könnte es sich dabei um eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff handeln. Der Autor thematisiert dabei auch die fragliche Aussagetüchtigkeit der beiden Frauen.
Dennis Sand (Welt) begrüßt die "längst überfällige" Debatte darüber, dass "Frauen bloß als abrufbares Menschenmaterial zum Lustabbau betrachtet" werden, plädiert aber für eine getrennte Beurteilung von Kunst und Künstler:in.
BVerfG – Bundestags-Wahlrecht: Kurz nach Inkrafttreten der Wahlrechtsreform haben die bayrische Landesregierung und die CSU Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Ansicht des bayrischen Innenministers Joachim Herrmann (CSU) aus einer Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit und des
Demokratie- und Bundesstaatsprinzips. Es berichten FAZ, spiegel.de und zeit.de.
BVerwG zu Parkgebühren: Nun berichten auch LTO und spiegel.de (Lukas Kissel) über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Freiburger Parkgebührensatzung unwirksam ist. Zum einen ermächtige die Straßenverkehrsordnung nur zum Erlass von Rechtsverordnungen, nicht aber von Satzungen, sodass die Stadt Freiburg das falsche Rechtsinstrument wählte. Zum anderen liege in der Staffelung der Anwohnerparkgebühren nach Länge des Fahrzeugs ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bereits kleine Längenunterschiede zu einer Verdopplung der Gebühren führen könnten. Schließlich sei eine gesetzliche Grundlage für die soziale Staffelung der Gebühren erforderlich.
Bernward Janzing (taz) betont den "positiven Aspekt" des Urteils, das die hohen Parkgebühren als solche nicht beanstandet hatte, sondern lediglich die "handwerklichen Fehler bei der Ausgestaltung" monierte.
OLG Zweibrücken zu Fahrgefühl beim Bremsen: Das als unangenehm empfundene Fahrgefühl eines Autos bei einer Gefahrenbremsung stellt keinen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel dar. Haben die Kaufvertragsparteien nichts Entgegenstehendes vereinbart, beurteilt sich der Mangelbegriff nach der objektiven Auffassung von Durchschnittskäufer:innen. Diese nehmen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht zwingend an, dass sich ein Auto – erst recht ein Auto eines niedrigeren Preissegments – während einer Gefahrenbremsung komfortabel steuern lässt. Hinzu komme, dass es sich bei Gefahrenbremsungen um nur äußerst selten auftretende Situationen handelt. LTO berichtet.
OLG Köln zur Verfallfrist mobiler Briefmarken: Die AGB-Klausel der Deutschen Post, wonach eine erworbene mobile Briefmarke 14 Tage nach Kaufdatum ihre Gültigkeit verliert, widerspricht dem Prinzip des Äquivalents von Leistung und Gegenleistung und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Damit bestätigte das Oberlandesgericht Köln nun die vorinstanzliche Entscheidung des Landgericht Köln. Zwar sei eine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit einer online erworbenen Briefmarke grundsätzlich denkbar. Eine solche Verkürzung des Erfüllungsanspruchs müsse sich aber an der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB, messen lassen. LTO und spiegel.de berichten.
OLG Stuttgart - Radio Dreyeckland: Nun berichtet auch taz.de (Christian Rath), dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Anklage gegen einen Redakteur von Radio Dreyeckland zugelassen hat, der einen Link auf die Archivseite der verbotenen Vereinigung linksunten.indymedia gesetzt hatte. Die Vereinigung bestehe noch und der Redakteur habe den Willen zur Unterstützung gehabt.
LG Erfurt – Rechtsbeugung wegen Maskenurteil: Am heutigen Donnerstag beginnt vor dem Landgericht Erfurt der Prozess gegen einen Weimarer Familienrichter, der der Rechtsbeugung beschuldigt wird, weil er im April 2021 außerhalb seines Kompetenzbereichs die staatlichen Corona-Vorgaben an zwei Schulen außer Kraft setzte. Die Staatsanwaltschaft wirft dem 60-Jährigen vor, sich "bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" zu haben. Das Richterdienstgericht Meiningen enthob den Familienrichter bereits im Januar diesen Jahres vorläufig seines Amtes und stellte unter anderem fest, dass der Richter die Entscheidung von langer Hand geplant hatte, weil seine Vertrauten gezielt Eltern zu Klagen ermutigten, deren Anfangsbuchstaben in den Zuständigkeitsbereich des Richters fielen. Die SZ (Iris Mayer) berichtet.
LG Köln - Tod durch Apotheken-Präparat: Vor dem Landgericht Köln beginnt am heutigen Donnerstag die Hauptverhandlung gegen eine Apothekerin, der fahrlässige Tötung und versuchter Mord durch Unterlassen vorgeworfen wird. Weil sie zwei Gefässe verwechselt hatte, wurde ein Diabetes-Test mit Betäubungsmitteln verunreinigt. Dies führte zum Tod einer Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes.
LG Stuttgart – Polizeiinspekteur Renner: Die taz (Benno Stieber) schildert ausführlich das Strafverfahren gegen Andreas Renner, den höchsten Polizeibeamten Baden-Württembergs, wegen sexueller Nötigung einer Kommissarin, auf deren beruflichen Aufstieg er Einfluss hatte. Die Entscheidung des LG Stuttgart wird voraussichtlich im Sommer fallen; ein behördeninternes Disziplinarverfahren ruht noch bis zur gerichtlichen Entscheidung.
In einem ergänzenden Interview mit der taz (Anne Fromm) erläutert die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, die Unterschiede zwischen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung. Weder Straf- noch Arbeitsrecht bieten Mittel, sexuelle Belästigungen durch Machtmissbrauch systematisch zu erfassen. Zudem verhindern zu kurze Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz deren tatsächliche Durchsetzung. Die gerichtliche Verfolgung sei auch dadurch erschwert. dass dem Arbeitsverhältnis an sich ein Machtungleichgewicht inhärent ist. Ataman fordert daher unter anderem ein Verbandsklagerecht und Klagemöglichkeiten für Antidiskriminierungsstellen.
LG Gießen – Mord an Ayleen: Der wegen Tötung der 14-jährigen Ayleen angeklagte 30-jährige Jan P. soll nach Aussagen der Ermittler:innen vor dem Landgericht Gießen auch auf andere minderjährige Mädchen Druck ausgeübt und Sex gefordert haben, wie spiegel.de schreibt. bild.de (Daniela Pfad) berichtet überdie Hintergründe der Tat.
LG München II – Ex-Audi-Chef Stadler: Nun berichtet auch LTO über das Plädoyer der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den ehemaligen Audi-Chef Rupert Stadler und zwei Ingenieure vor dem Landgericht München II. Die Staatsanwaltschaft sieht die Hauptverantwortlichkeit im Diesel-Skandal nicht bei den drei Angeklagten und bezweifelt, dass es in einer so komplexen Unternehmensstruktur überhaupt eine Hauptverantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne geben könne.
VG Düsseldorf - Bahar Aslan: Der Widerruf des Lehrauftrags für Bahar Aslan war rechtswidrig, weil keine Gefährdung des öffentlichen Interesses bestand. Zu diesem Schluss kommen auf dem JuWisBlog Timo Laven und Lorenz Wielenga, Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter. Aslan hatte auf Twitter von "braunem Dreck" in der Polizei geschrieben. Dies sei nicht strafbar. Disziplinarrechtlich komme wegen der Wortwahl allenfalls ein leichter Verstoß gegen das Mäßigungsgebot in Betracht.
AG Augsburg – Klimaprotest: Das Amtsgericht Augsburg erließ Haftbefehle gegen zwei Klimaaktivist:innen, die nicht zum Prozess erschienen sind. Sie sind wegen Hausfriedensbruch und übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens angeklagt, wie bild.de berichtet.
Recht in der Welt
USA – Donald Trump/Dokumente: Im Strafverfahren gegen den ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen nationale Sicherheitsgesetze, hat ein erster Gerichtstermin stattgefunden, der 50 Minuten dauerte. Der Richter verzichtete auf die Verlesung der Anklage. Das Gericht entschied, dass es vorerst kaum Auflagen gegen Trump erlassen werde. So darf er beispielsweise seinen Reisepass behalten. Es berichten SZ (Peter Burghardt), FAZ (Majid Sattar), taz (Hansjürgen Mai), Zeit (Paul Middelhoff), und spiegel.de (Roland Nelles).
Majid Sattar (FAZ) meint, dass das aktuelle Verfahren "den Rechtsstaat in ein Dilemma – und die amerikanische Demokratie in eine Zerreißprobe" führe, weil der Sonderermittler gegen Trump vom Justizminister der aktuellen Biden-Administration ernannt worden war.
USA – Donald Trump/E. Jean Carroll: Die Autorin E. Jean Carroll kann auch eine weitere Verleumdungsklage gegen den ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump weiterverfolgen, so die Entscheidung eines New Yorker Gerichts. Carroll hatte bereits im Mai ein Zivilverfahren gegen Trump gewonnen, weil dieser leugnete, Carroll Mitte der 1990er Jahre in einer Umkleidekabine sexuell missbraucht zu haben. spiegel.de berichtet.
Mali – Verfassungsreferendum: Am Sonntag wird es in Mali ein Verfassungsreferendum geben. Die neue Verfassung sieht zwar Wahlen und damit scheinbar eine Rückkehr zur Demokratie nach zwei Putschen 2020 und 2021 vor, allerdings ist die Rolle des Präsidenten – aktuell Militärputschist Assimi Goïta – äußerst stark ausgestaltet, wie die taz (Dominic Johnson) berichtet.
Russland – Nawalny-Mitarbeiterin: Ein russisches Gericht verurteilte Lilija Tschanyschewa, eine Mitstreiterin von Alexej Nawalny, wegen Gründung einer "extremistischen Organisation" zu einer siebeneinhalbjährigen Haftstrafe. Es berichten FAZ (Friedrich Schmidt) und spiegel.de.
Polen – Schwangerschaftsabbruch: Nach dem Tod einer Schwangeren in einem polnischen Krankenhaus sind erneut Proteste wegen der restriktiven Gesetzeslage zu Schwangerschaftsabbrüchen aufgeflammt. Das polnische Verfassungsgericht entschied 2020, dass Frauen auch dann keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen dürfen, wenn der Fötus schwere Fehlbildungen aufweist. Es berichten FAZ (Gerhard Gnauck) und zeit.de.
Sonstiges
Unrechtsstaat: In einem Gastbeitrag diskutiert Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) in der FAZ anlässlich des 70. Jahrestags des Aufstands in der DDR am 17. Juni 1953 die Unterschiede eines Rechts- und eines Unrechtsstaats. In einem Rechtsstaat soll Recht "Verlässlichkeit schaffen und die Macht über Menschen mäßigen", wohingegen das Recht in einem Unrechtsstaat "bloßes Herrschaftsinstrument" ist.
Pro-palästinensische Versammlungen: Anlässlich der präventiven Verbote zweier pro-palästinensischer Versammlungen in Berlin analysiert Rechtsprofessor Christoph Gusy auf dem Verfassungsblog die Rechtmäßigkeit von Verbotsverfügungen. Da es sich beim Versammlungsrecht um konkretisiertes Verfassungsrecht handelt, sind Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur unter engen Voraussetzungen möglich. Bei der Beurteilung sind die kollidierenden Freiheiten und Verfassungswerte gegeneinander abzuwägen. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit – trotz der "leider notwendigen Sonderregelungen" angesichts der deutsch-israelischen Geschichte – "politisch neutral – im Rahmen der Gesetze."
Das Letzte zum Schluss
Affen bitte nicht selbst einfangen: In Sachsen gab die Polizei eine etwas ungewöhnliche Meldung heraus und warnte die Bevölkerung, aus dem Zoo entlaufene Schopfaffen nicht selber wieder einzufangen. Die Affen waren anscheinend von einem mit "Haschisch umnebelten Mann" freigelassen worden, wie die SZ (Joachim Käppner) schreibt.
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Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.
LTO/lh/chr
(Hinweis für Journalist:innen)
Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.
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Die juristische Presseschau vom 15. Juni 2023: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51996 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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