Die juristische Presseschau vom 28. Oktober 2022: Haft­strafe für Schuh­beck / NSU 2.0 – Pro­zess vor Abschluss / Russ­land will LGBT-Gesetz ver­schärfen

28.10.2022

Starkoch Alfons Schuhbeck wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Im NSU 2.0-Prozess wird in Kürze das Urteil erwartet. In Russland soll das Gesetz zur "LGBT-Propaganda" verschärft werden. 

Thema des Tages

LG München I zu Alfons Schuhbeck: Das Landgericht München I verurteilte den Starkoch Alfons Schuhbeck zu einer Haftstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten gefordert. Schuhbeck wurde vorgeworfen, unter anderem mit Hilfe eines Computerprogramms Einnahmen storniert und so der Besteuerung entzogen zu haben. Im Zeitraum zwischen 2009 und 2015 soll es auf diesem Weg zur Hinterziehung von Steuern in einer Größenordnung von rund 2,3 Millionen Euro gekommen sein. Im Laufe des Prozesses hatte Schuhbeck die Vorwürfe nach und nach gestanden. Das Gericht sah eine "hohe kriminelle Energie" in Schuhbecks Vorgehen, zudem habe er keinerlei Schadenswiedergutmachung geleistet. Bis zuletzt hatte Schuhbeck mithilfe seiner Verteidiger versucht, die hinterzogene Geldsumme von einem Investor zu erhalten, um sie schließlich zurückzahlen zu können; dies jedoch vergeblich. Der wegen Beihilfe mitangeklagte Jürgen W., der zugegeben hatte, für Schuhbeck eine IT-Lösung entwickelt zu haben, mit der auf technischem Wege eine Umsatzreduktion in den Restaurants erreicht werden konnte, wurde zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. SZ (Annette Ramelsberger), FAZ (Karin Truscheit), zeit.de, Hbl (Hans-Jürgen Jakobs/Volker Votsmeier), LTO und spiegel.de (Maria Marquart) berichten. 

Rechtspolitik

Cannabis: Die taz (Christian Rath) erläutert, warum auch eine Vorabprüfung der EU-Kommission nicht alle rechtlichen Bedenken gegen die Legalisierung des Verkaufs und des Besitzes von Cannabis beseitigen kann. Selbst wenn die Kommission dem Vorhaben "grünes Licht" geben sollte, könnten auch andere EU-Staaten oder nationale Gerichte den Europäischen Gerichtshof einschalten, sofern sie der Auffassung sind, ein deutsches Gesetz verstoße gegen EU-Recht. Juristische Risiken seien in Bezug auf die geplante Cannabis-Legalisierung also durchaus vorhanden, aber unumgänglich. 

Hasso Suliak (LTO) bezeichnet es als beschämend, dass die Ampelregierung nicht längst den Austausch mit der EU-Kommission und anderen Mitgliedstaaten gesucht hat, um insofern schon einmal "vorzufühlen". Seiner Ansicht nach sei es angebracht, in einem ersten Schritt per einfachem Gesetz die Kriminalisierung der Konsumenten zu beenden. Volljährigen wären dann der Erwerb und Besitz von bis zu 30 Gramm Cannabis sowie der Anbau und der Besitz von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den Eigenbedarf erlaubt. 

Volksverhetzung: Max Bauer (tagesschau.de) wundert sich über die massive Kritik an der Einführung des neuen § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB), der u.a. die Leugnung und Verharmlosung von Völkermorden und Kriegsverbrechen unter Strafe stellt. Er betont, dass auch die Neuregelung Grenzen für Gerichte und Staatsanwälte setze. So sei die Leugnung von Kriegsverbrechen nur dann strafbar, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, "die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören". Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass die Gerichte in großem Stil jede problematische Äußerung zu Menschheitsverbrechen bestrafen werden. 

Ähnlicher Auffassung ist der Rechtsprofessor Michael Kubiciel, der auf dem Verfassungsblog ausführt, warum die Änderung von § 130 StGB eher symbolischer Natur sei. Auch die Tatsache, dass § 130 StGB nicht durch ein eigenständiges Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches geändert wurde, hält der Autor für unproblematisch. Dass eine Ergänzung eines einzigen Tatbestandes zum Gegenstand eines eigenen Änderungsgesetzes gemacht werden müsste, sei nämlich rechtlich und gesetzgebungspraktisch ebenso wenig notwendig wie die Anberaumung einer Sachverständigenanhörung. Nach Auffassung des Autors bereite der neue Tatbestand nicht etwa verfassungsrechtliche Probleme, sehr wohl aber Anwendungsschwierigkeiten für Staatsanwaltschaften und Gerichte. 

Marlene Grunert (FAZ) bezeichnet den neuen § 130 Abs. 5 StGB dagegen als massiven Eingriff in die Meinungsfreiheit, der auf wackeligen Beinen stehe. Es sei absurd, wenn nun jeder Amtsrichter in die Verlegenheit kommen könne, in Kriegszeiten über die "Wahrheit" entscheiden zu müssen.

IStGH-Richterwahl: Rechtsprofessor Kai Ambos setzt sich im FAZ-Einspruch ausführlich mit den Auswahlprozessen der Kandidaten für internationale Gerichte auseinander. Daran kritisiert er in erster Linie die mangelnde Transparenz und führt aus, wie mit einer Entscheidung für das nach dem IStGH-Statut ebenfalls mögliche, von Deutschland bislang aber nicht angewandte, innerstaatliche Verfahren das bisherige, weitgehend geheime Verfahren durch eine transparentere Auswahl ersetzt werden könne. Anlass ist die Bestimmung der BGH-Richterin Ute Hohoff zur deutschen Kandidatin für einen Posten als IStGH-Richter:in.

Justiz

LG Frankfurt/M. – NSU 2.0-Drohschreiben: Beim Schlussvortrag der Verteidigung plädierte der wegen der NSU 2.0-Drohschreiben angeklagte Alexander M. in eigener Sache. Er bestritt jede Tatbeteiligung und forderte Freispruch und Haftverschonung. Die Staatsanwaltschaft hatte bereits am vergangenen Montag eine Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten gefordert, dies u.a. wegen Beleidigung, versuchter Nötigung, Störung des öffentlichen Friedens und Volksverhetzung. Sie ist der Überzeugung, dass M. Verfasser der insgesamt 81 mit "NSU 2.0" unterzeichneten Drohschreiben ist. Nach Auffassung der Verteidiger, der sich die Nebenklägerinnen anschlossen, müsse weitere Aufklärungsarbeit stattfinden und insbesondere die Rolle eines Mitarbeiters der Frankfurter Polizei geklärt werden, der im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Gegen den Mann wird im Zusammenhang mit einer Chatgruppe mit rechtsextremen, rassistischen und antisemitischen Inhalten ermittelt. Das Urteil wird für den 17. November erwartet. LTO berichtet. 

EuGH zur Löschung privater Daten: Wie die FAZ berichtet, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Telefonanbieter, die Kundendaten an andere Anbieter und Suchmaschinen weitergeben, nach einem Widerruf des Kunden auch dafür sorgen müssen, dass die Einträge überall gelöscht werden. Sofern der Telefonanbieter, im vorliegenden Fall das belgische Unternehmen Proximus, die Daten weitergebe, obwohl nur eine einzige Einwilligung vorliege, müsse es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs auch ausreichen, wenn der Kunde diese Einwilligung ein einziges Mal widerrufe – der Telefonanbieter sei dann verpflichtet, den Widerruf weiterzuleiten.

BVerfG zu Parlamentsrechten/EU-Operation Sophia: In einem vertiefenden Beitrag setzt sich die Rechtsprofessorin Jelena von Achenbach auf dem Verfassungsblog mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch auseinander, wonach die Bundesregierung den Bundestag auch bei Angelegenheiten der EU-Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemäß Artikel 23 Grundgesetz frühzeitig und umfassend informieren muss. Die Autorin sieht die Entscheidung als Teil der Verfassungsentwicklung auf dem Gebiet der auswärtigen Gewalt und ihrer demokratischen Bindung und betont, dass es der verfassungsrechtlichen Logik entspräche, wenn die Bundesregierung dem Bundestag auch dann die Teilhabe an Dokumenten ermöglichen müsse, sofern der europäische Kontext fehlt und es "einfach nur" um die regierungsinterne Willensbildung über auswärtiges Handeln geht. 

BGH – Cheatingmodule in Videospielen: Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vertrieb von Cheatingmodulen für Videospiele, sogenannte "Schummelsoftware", das Urheberrecht von Spieleherstellern verletzt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Benutzung von Cheatingsoftware das Spiel selbst ändere und nicht lediglich dessen Ablauf. Gegenstand des Verfahrens sind zwei Cheatmodule, die in tragbare Konsolen eingesteckt werden und dadurch Daten im Arbeitsspeicher ändern. Gegen den Hersteller, der die Module mittlerweile nicht mehr vertreibt, ging Sony bereits 2012 erstmals gerichtlich vor. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Einschätzungen. Die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof soll demnächst fortgesetzt werden, der Vorsitzende Richter Thomas Koch kündigte aber bereits an, dass die Sache möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden müsse. spiegel.de berichtet. 

BSG zu Vertrauensperson bei Begutachtung: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es einem zu Begutachtenden freistehe, eine Vertrauensperson zu einer medizinischen Untersuchung mitzunehmen. Ein Gericht könne deren Ausschluss nur anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall "eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert". Hintergrund des Verfahrens war die Berufung eines Schwerbehinderten, der gerichtlich gegen die Herunterstufung seines Grads der Berhinderung vorgegangen war und zu den medizinischen Begutachtungen seine Kinder mitgebracht hatte. Daraufhin wurde seine Klage abgewiesen. Hiergegen hatte er Berufung eingelegt. beck-aktuell (Joachim Jahn) berichtet. 

OLG München zu Markenrecht/Goldhase: Laut LTO hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die Allgäuer Confiserie Heilemann keine Schokohasen mit goldener Verpackung mehr verkaufen darf. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit dem "Goldhasen" des Schokoladenherstellers Lindt. Vorangegangen war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach der von Lindt verwendete Goldton Markenschutz genieße und von 70 Prozent der Verbraucher dem Schweizer Chocolatier zugeordnet werde. Er habe sich am Markt als Marke durchgesetzt und "Verkehrsgeltung erlangt". Bei Wiederholung drohen der Allgäuer Confiserie Heilemann nun 250.000 Euro Strafe. Zudem muss das Unternehmen Auskunft über seine Geschäfte mit dem goldverpackten Hasen geben und Schadensersatz leisten. 

OLG Dresden – militante Antifa/Lina E.: Vom Fortgang des Verfahrens gegen Lina E., der die Bildung einer linksextremen kriminellen Vereinigung und mehrere Angriffe auf Neonazis vorgeworfen werden, berichtet die SZ (Iris Mayer). In der Verhandlung ließen nun auch zwei von drei ihrer Mitangeklagten Erklärungen zu persönlichen Lebensumständen verlesen. Gezeichnet wird darin ein Bild sozial engagierter junger Menschen. Zu den Anklagepunkten der Bundesanwaltschaft äußerten sich die Angeklagten weiterhin nicht. Das Gericht verkündete vorsorglich weitere Hauptverhandlungstermine, die bis in den kommenden April reichen. 

OVG Berlin-Brandenburg zu Sondernutzungsgebühren für Carsharing: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass stationsungebundenes Carsharing keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, so LTO. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung des Berliner Straßengesetzes, die am 1.September in Kraft trat und vorsieht, dass auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar ist. Anbieter müssen demnach eine Sondernutzungserlaubnis beantragen und Gebühren entrichten. Nach Auffassung des OVG unterfalle Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen allerdings dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Denn die Carsharing-Unternehmen stellten ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereit und benutzten sie nicht beispielsweise zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen. 

KG Berlin zu "Black Friday"-Marke: Wie LTO berichtet, hat das Kammergericht Berlin bereits Mitte Oktober eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, wonach die Marke "Black Friday" für verfallen erklärt wurde. Die Bezeichnung "Black Friday" ist zwar laut Kammergericht ein Schlagwort für Rabattaktionen, sie weist jedoch nicht auf eine betriebliche Herkunft hin. Händler können folglich mit dem Slogan werben, ohne eine Abmahnung zu befürchten. 

VG Berlin zu Kaninchen in Opernaufführung: Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Berliner Staatsoper bei den Aufführungen zweier Wagneropern weiterhin lebende Kaninchen im Bühnenbild verwenden darf. Damit wurde der Eilantrag eines Tierschutzvereins zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts dürften Tiere zwar nicht zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen herangezogen werden, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Der Tierschutzverein habe in seinem Antrag aber nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass dies tatsächlich der Fall sei. Laut Auffassung einer als Sachverständige hinzugezogenen Amtstierärztin sei die nur etwa 15-minütige Verwendung der Tiere akzeptabel. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. taz und LTO berichten. 

ArbG Karlsruhe zu Gender Pay Gap: Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat Ende September die Klage einer ehemaligen Personalleiterin der L-Bank abgewiesen und nun die Gründe vorgelegt. Die Frau hatte Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz über das Vergleichsentgelt von Männern gefordert, die vor und nach ihr ebenfalls als Personalverantwortliche bei der Bank gearbeitet hatten. Die Klägerin war davon ausgegangen, dass Männer in der gleichen Position einen mittleren fünfstelligen Betrag im Jahr mehr verdient hatten als sie selbst. Das Arbeitsgericht Karlsruhe betonte, es seien schon nicht genug Männer auf der Position gewesen, um eine hinreichende Vergleichsgruppe abzubilden. Darüber hinaus sei das Auskunftsersuchen der Klägerin bereits mit einem Verweis auf die schriftlich fixierte Ordnung der Gehälter durch die Bank befolgt worden. LTO berichtet.

LG Frankfurt/M. - OB Peter Feldmann: Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat Frankfurts Oberbürgermeister Peter Feldmann die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Vorteilsnahme und Bestechlichkeit zurückgewiesen. Eine "stillschweigende Vereinbarung" zwischen ihm und Verantwortlichen der AWO habe es nie gegeben. Es sei allein die Idee der damaligen AWO-Geschäftsführerin Hannelore Richter gewesen, seine damalige Freundin und spätere Ehefrau Zübeyde T. als Projektleiterin für die deutsch-türkische Kita mit einem außertariflichen Gehalt einzustellen und mit einem Dienstwagen auszustatten. Feldmann selbst habe davon erst später erfahren. Richters Zeugenvernehmung ist für den 09. November geplant. Am 6. November soll per Bürgerabstimmung über eine Abwahl Feldmanns entschieden werden. SZ (Gianna Niewel)taz (Christoph Schmidt-Lunau), Welt (Constantin van Lijnden) und spiegel.de (Matthias Bartsch) berichten.  

LG Berlin – Amokfahrt: Laut spiegel.de hat die Staatsanwaltschaft Berlin ein Sicherungsverfahren gegen den 29-Jährigen beantragt, der im Juni in Berlin mit einem Auto in zwei Menschengruppen gerast war. Ein vorläufiges psychiatrisches Gutachten lege die Schuldunfähigkeit des Tatverdächtigen nahe. Bereits kurz nach der Tat wurde der Mann in der Psychiatrie untergebracht, nunmehr strebt die Berliner Staatsanwaltschaft eine dauerhafte Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung an. Sie wirft dem Mann in ihrem Antrag unter anderem vollendeten Mord sowie 16-fachen Mordversuch vor.

StA Berlin – Attila Hildmann: Die SZ (Ronen Steinke) befasst sich mit der Frage, wie eine Auslieferung des von der Staatsanwaltschaft Berlin mit Haftbefehl gesuchten Verschwörungserzählers Attila Hildmann durch die Türkei gelingen könnte. Hierfür brauche es in erster Linie den guten Willen der Türkei. Anders als bei Rechtshilfefällen innerhalb der EU dürften sich die deutschen Strafverfolger auch nicht unkompliziert an ihre Ermittlerkollegen im anderen Land wenden. 

Recht in der Welt

Russland – "LGBT-Propaganda": FAZ (Friedrich Schmidt) und spiegel.de berichten über die geplante Verschärfung der "LGBT-Gesetze" in Russland. Schon jetzt ist dort die "Propaganda nicht traditioneller Sexualbeziehungen" gegenüber Minderjährigen verboten. Nun soll das Alter des Gegenübers keine Rolle mehr spielen und die Bußgelder sollen deutlich erhöht werden. Die Duma, das Unterhaus, hat einem entsprechenden Gesetzentwurf in der ersten von insgesamt drei Lesungen einstimmig zugestimmt. 

USA – Trump/Wahlmanipulation: Donald Trumps ehemaliger Stabschef Mark Meadows soll wegen des Vorwurfs, die Auszählung bei der US-Wahl 2020 beeinflusst zu haben, vor einer Sonderjury aussagen. Dies entschied ein Richter im US-Bundesstaat South Carolina. Hintergrund ist eine Untersuchung im US-Bundesstaat Georgia. US-Präsident Donald Trump soll im Januar 2021 den für die Wahlen in Georgia zuständigen Staatssekretär angerufen und aufgefordert haben, genügend Stimmen für seinen Wahlerfolg zusammenzubringen. Meadows soll bei diesem Telefonat ebenfalls anwesend gewesen sein. Sein Anwalt kündigte rechtliche Schritte an. Auch der republikanische US-Senator Lindsey Graham wurde aufgefordert, vor der inzwischen eingesetzten Jury auszusagen. Seine Vorladung wurde jedoch durch den Supreme Court vorläufig gestoppt. spiegel.de berichtet.

Sonstiges

Legal Tech: Im Interview mit LTO-Karriere (Franziska Kring) berichtet der Rechtsanwalt Philipp Glock über seine Arbeit im Bereich Legal Tech, über die enorme Bedeutung von Technologien zur Unterstützung rechtlich relevanter Prozesse und über die Voraussetzungen, die junge Juristen mitbringen müssen, um als Legal-Tech-Anwälte arbeiten zu können. 

Europäische Gesellschaft (SE): Die Rechtsanwälte Patrick Mückl und Boris Blunck setzen sich auf LTO mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von vergangener Woche, wonach die Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE) nicht zur Beschränkung von Mitbestimmungsrechten der Beschäftigten führen darf, auf künftige Umwandlungen haben wird. Nach Auffassung der Autoren berge die EuGH-Rechtsprechung die Gefahr einer Überrepräsentation der Gewerkschaften. Es sei daher zu befürchten, dass Unternehmen zukünftig von der Rechtsform der SE Abstand nehmen. 

Vorrang des Unionsrechts: Der deutsche EuGH-Richter Thomas von Danwitz befasst sich auf dem Verfassungsblog ausführlich mit dem Vorrang des Unionsrechts und dessen einheitlicher Auslegung und betont, dass diese Thematik eine Grundsatzfrage nach der Zuordnung und Verteilung justizieller Macht im Rahmen der europäischen Integrationsgemeinschaft aufwerfe. Nach Auffassung des Autors ist es legitim und verständlich, dass Fragen nach der Finalität der Union und der rechtspolitischen Angemessenheit ihrer Konstitutionsprinzipien vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen neu gestellt werden. Umso wichtiger sei es aber, sich ebenfalls damit auseinanderzusetzen, wie die Union und die Mitgliedstaaten den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts gemeinsam begegnen können. 

Investitionskontrolle/Elmos: Die Bundesregierung möchte den Verkauf der Chipfertigung des Dortmunder Unternehmens Elmos an Silex, ein Tochterunternehmen des chinesischen Konzerns Sai Microelectronics, freigeben. Aus Regierungskreisen hieß es dazu, das Investitionsprüfverfahren dauere an. Laut der Außenwirtschaftsverordnung gehören Hersteller von Mikroelektronik zu den Wirtschaftsbereichen, in denen Beteiligungen und Übernahmen durch Investoren aus einem Nicht-EU-Land genau zu prüfen sind. Maßgebliche Frage ist, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit droht. So hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz von einer Genehmigung des Deals abgeraten und auf die Gefahr zunehmender Abhängigkeiten von China hingewiesen. FAZ (Julia Löhr), taz (Beate Willms) und Hbl (J. Hofer u.a.) berichten.
 

Beiträge, die in der Presseschau nicht verlinkt sind, finden Sie nur in der Printausgabe oder im kostenpflichtigen Internet-Angebot des Mediums.

Morgen erscheint eine neue LTO-Presseschau.

LTO/bo

(Hinweis für Journalist:innen)  

Was bisher geschah: zu den Presseschauen der Vortage.  

Sie können die tägliche LTO-Presseschau im Volltext auch kostenlos als Newsletter abonnieren.

Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 28. Oktober 2022: . In: Legal Tribune Online, 28.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50014 (abgerufen am: 24.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen