KG Berlin zum Wohnungswert: Kaufvertrag wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises nichtig

26.06.2012

Die Käuferin einer Eigentumswohnung im Berliner Stadtteil Friedrichshain hat sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln. Der 11. Zivilsenat des KG bestätigte mit am Dienstag bekannt gewordenem Berufungsurteil im Wesentlichen das Urteil der Vorinstanz, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.

Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so das Kammergericht (KG). Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200 Euro habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000 Euro für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden.

Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine "verwerfliche Gesinnung" der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 Euro/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab (Urt. v. 15.06.2012, Az. 11 U 18/11).

Die klagende Käuferin der Wohnung muss sich allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 Euro ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

KG Berlin zum Wohnungswert: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6474 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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