Ein angehender Polizeivollzugsbeamter war jahrelang Mitglied der Partei "Der III. Weg". Dass er vor Ausbildungsbeginn ausgetreten ist, reicht nicht. Er ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden und das zu Recht, so das VG Mainz.
Ein Polizeivollzugsbeamter in Ausbildung darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (Beschl. v. 03.01.23, Az. 4 L 708/22.MZ).
Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung hatte ergeben, dass der Auszubildende von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Das führte dazu, dass sein Beamtenverhältnis wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen wurde.
Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen, hieß es in der Begründung der Polizeibehörde. Der Auszubildende widersprach und machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei. Seitdem habe er durch sein Verhalten gezeigt, dass er rechtsextremistischem Gedankengut den Rücken gekehrt habe.
Für das VG genügten jedoch die jahrelange Zahlungen und Mitgliedschaft. Es wies den Eilantrag ab. Die Zweifel der Polizeibehörde an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sei mit den Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar.
Das er ca. vier Monate vor Dienstantritt aus der Partei ausgertreten sei, ändere daran nichts, erklärte das VG, denn er habe sich nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert. Das sei jedoch erforderlich, um schon den Anschein der zu vermeiden, Polizeibeamten würden sich mit den Zielen des Nationalsozialismus identifizieren.
Auch sei es nicht unbedingt ein hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, dass er in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine eingetreten ist. Vieles deute vielmehr auf ein verfahrensangepasstes Verhalten des Auszubildenden hin.
cp/LTO-Redaktion
VG Mainz bestätigt Entlassung aus Beamtenverhältnis: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50715 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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