Der VGH in Münster hat am Dienstag entschieden, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wegen Überschreitung der Kreditgrenze gegen Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW (LV) verstößt. Damit gaben die Richter einem entsprechenden Antrag der Landtagsabgeordneten von CDU und FDP statt.
Der Verfassungsgerichtshof (VGH) stellte fest, dass von der in Art. 83 Satz 2 LV normierten Regelverschuldungsgrenze grundsätzlich nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden dürfe.
Nach gefestigter Rechtsprechung müsse die Störungslage ernsthaft und nachhaltig sein oder als solche unmittelbar drohen. Die erhöhte Kreditaufnahme müsse außerdem zur Störungsabwehr geeignet und final hierauf bezogen sein. Bei der Beurteilung stehe dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Er müsse jedoch nachvollziehbar darlegen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorlägen. Diese Darlegung müsse im Gesetzgebungsverfahren erfolgen.
Diesen Anforderungen habe der Gesetzgeber nicht genügt. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Gesetzgeber das (Fort-)Bestehen einer gesamtwirtschaftlichen Störungslage nachvollziehbar dargelegt habe. Jedenfalls fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass und wie die erhöhte Kreditaufnahme zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geeignet sei.
tko/LTO-Redaktion
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VGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2763 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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