Die Polizei hatte im Oktober 2009 zwei Demonstranten untersagt, in Bundeswehr-Kampfanzügen mit Gefechtshelmen und Sturmgewehrattrappen vor dem Haupteingang der Commerzbank in Frankfurt am Main "Wache" zu halten. Nach einer Entscheidung des VGH Kassel vom Donnerstag geschah dies rechtswidrig.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs (VGH) begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Polizeibeamten dem Versammlungsleiter nicht von vornherein zu erkennen gegeben hatten. Sie hatten stattdessen die Aktion verdeckt in Zivil beobachtet und damit gegen das Versammlungsgesetz verstoßen.
Ausserdem sei für die Maßnahmen angesichts des Zeitpunktes um 12 Uhr mittags das Ordnungsamt der Stadt Frankfurt am Main und nicht die Polizei zuständig gewesen.
Die Polizei hatte ihr Vorgehen gegen die Demonstranten mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz begründet. Diese Argumentation verwarf der VGH. Nach den Gesamtumständen der Protestaktion habe es sich um eine Ausnahme von dem waffenrechtlichen Verbot des Führens sogenannter Anscheinswaffen gehandelt. Die Gewehrattrappen seien als Darstellungsmittel bei einer "Theateraufführung" verwendet worden. So sei der künstlerisch-verfremdende und politische Charakter der Aktion auch dadurch erkennbar gewesen, dass fünf weitere, als "Banker" bekleidete Versammlungsteilnehmer Flugblätter gegen "Bankenschutz" verteilten (Urt. v. 17.03.2011, Az. 8 A 1188/10).
eso/LTO-Redaktion
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VGH Kassel: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2800 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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