Der Bedienzuschlag für am Schalter gekaufte "Schönes-Wochenende-Tickets" und Nahverkehrstickets der Deutschen Bahn ist rechtmäßig. Dies entschied der VGH Kassel.
Die Deutsche Bahn hatte geklagt, weil das Regierungspräsidium Darmstadt die Genehmigung für den Zuschlag zurückgenommen hatte.
Der Zuschlag für das "Schönes-Wochenende-Ticket" und für Nahverkehrstickets der Bahn beträgt zwei Euro, wenn sie am Schalter und nicht am Automaten oder im Internet gekauft werden.
Das Regierungspräsidium sieht in dem Zuschlag eine Benachteiligung für ältere Menschen, da diese oft mit Automaten nicht so vertraut seien. Die Anwälte der Bahn betonten, dass die Beratung eine zusätzliche Leistung darstelle, die Kosten nach sich ziehen müsse.
Die Kasseler Richter gaben der Bahn Recht. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Fahrpreis nicht genehmigungspflichtig sei. Im Übrigen würden durch den Bedienzuschlag ältere und behinderte Nutzer nicht diskriminiert.
Eine Benachteiligung der über 60-jährigen Kunden der Bahn liege nicht vor, da ausweislich einer Befragung ein gleich hoher Anteil der 45- bis 60-jährigen wie der über 60-jährigen Kunden Schwierigkeiten bei der Bedienung der Fahrkarten-Automaten hätten und deshalb Tickets am Schalter kauften. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 2 A 1337/10).
VGH Kassel: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1457 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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