VGH Baden-Württemberg bestätigt Satzung: Frei­burg darf Woh­nungs­ei­gen­tümer zur Ver­mie­tung zwingen

08.12.2015

In Städten mit großer Wohnungsknappheit sind leerstehende Wohnungen ein großes Ärgernis. Freiburg zwingt Wohnungsbesitzer inzwischen zur Vermietung - zu Recht, entschied nun der VGH Baden-Württemberg.

Im Kampf gegen die Wohnungsnot darf die Stadt Freiburg Hausbesitzer per Satzung zur Vermietung grundlos leerstehender Wohnungen zwingen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden. Er wies den Normenkontrollantrag eines Wohnungseigentümers zurück, der das sogenannte Zweckentfremdungsverbot für unwirksam erklären lassen wollte. Dieses verbietet Eigentümern, Wohnraum längere Zeit leerstehen zu lassen, abzureißen oder vorwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke zu nutzen.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Wohngrundstücks am Rande der Altstadt. Er hatte argumentiert, der Stadt sei es ausschließlich darum gegangen, preisgünstigen Wohnraum im Stadtgebiet zu sichern. Seine Wohnungen fielen jedoch nicht darunter - mit einer Wohnfläche von rund 120 Quadratmetern seien sie für untere und mittlere Einkommen nicht erschwinglich. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssten zudem andere Maßnahmen als das Zweckentfremdungsverbot bei der Bekämpfung des Wohnraummangels Vorrang haben.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Freiburg sei zweifellos eine Gemeinde mit Wohnraummangel, und betroffen seien nicht nur preisgünstige Mietwohnungen, so der 3. Senat. Deshalb seien auch teurere Wohnungen nicht von dem Zweckentfremdungsverbot auszunehmen. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Stadt dem Wohnraummangel in angemessener Zeit mit anderen Mitteln begegnen könnte (Urt. v. 08.12.2015, Az. 3 S 248/15).

Die Landesregierung hatte im Jahr 2013 die Grundlage für ein Zweckentfremdungsverbot geschaffen - Kommunen mit Wohnungsmangel können seitdem eine entsprechende Satzung erlassen. In Freiburg gibt es seit Februar 2014 ein Zweckentfremdungsverbot. Eigentümer können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden, wenn sie Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen lassen oder Ferienwohnungen daraus machen. Ein Zweckentfremdungsverbot gibt es auch bereits in Konstanz, Stuttgart hat vergangene Woche eines beschlossen.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VGH Baden-Württemberg bestätigt Satzung: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17795 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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