Menschen mit schwerer Behinderung müssen Rundfunkbeiträge zu einem Drittel zahlen. Eine Befreiung kommt nach aktueller Gesetzeslage nicht in Betracht, entschied der VGH in Mannheim.
Eine Rundfunkanstalt darf auch Schwerbehinderte zu Rundfunkbeiträgen heranziehen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, wie am Donnerstag bekannt wurde (Urt. v. 06.09.2016, Az. 2 S 2168/14).
Geklagt hatte ein Schwerbehinderter, der aufgrund seiner Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden war. Nach dieser Regelung war auf Antrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht möglich, vorausgesetzt der Grad der Behinderung beträgt nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent und der Betroffene kann wegen des Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.
Die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Neuregelung in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sieht unter den Voraussetzungen dagegen nur eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor.
Der Betroffene erhob Klage gegen den ihm gegenüber ergangenen Bescheid vom SWR, in welchem die auf ein Drittel begrenzten Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden.
Mit seiner Berufung vor dem VGH machte er geltend, die Beitragsermäßigung sei unzureichend, weil er als Schwerbehinderter einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe und deshalb eine Befreiung von jeglicher Beitragszahlung geboten sei. Außerdem bestehe ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Befreiung von den Rundfunkangaben. Dies verneinte der VGH jedoch und folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts. Die Festsetzung von ermäßigten Rundfunkbeiträgen ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
nas/LTO-Redaktion
VGH Baden-Württemberg zu Rundfunkbeiträgen: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20527 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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