Schafft das Land die Pflicht ab, Masken im Unterricht zu tragen, so müssen sich die Schulen daran halten. Für anderweitige Anordnungen fehle es an einer Rechtsgrundlage, so das VG Wiesbaden. Dies gelte auch für "dringende Empfehlungen".
Eine Schule darf laut einer Entscheidung des Wiesbadener Verwaltungsgerichts (VG) keine "dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht" aussprechen (Beschl. v. 24.08.2020 Az.: 6 L 938/20.WI). Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage, teilte das VG Wiesbaden am Mittwoch mit. Das VG gab damit dem Eilantrag eines Schülers teilweise statt.
Da die "dringende Empfehlung" über eine "einfache Bitte oder Empfehlung" hinausgehe, werde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit Sanktionen oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrer zu rechnen sei, hieß es in der Begründung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Zwar sei die Schule verpflichtet, einen eigenen Corona-Hygieneplan aufzustellen. Sie habe aber missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung des Landes Hessen ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall, erklärte das VG. Einzelne Schulen dürften davon nicht abweichen.
Der Schüler wehrte sich derweil vergeblich gegen die Empfehlung der Schule, die Corona-Warn-App zu installieren. Diese wurde von den Richtern nicht beanstandet, da es keine Verpflichtung sei.
vbr/dpa/LTO-Redaktion
VG Wiesbaden: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42679 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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