Wie das VG des Saarlandes am Donnerstag mitteilte, darf ein aus der Sicherungsverwahrung entlassener Mann vorerst weiterhin rund um die Uhr von der Polizei überwacht werden. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die polizeiliche Überwachung des entlassenen Gewalttäters vorläufig bis zur Entscheidung eines anhängigen Klageverfahrens einzustellen, wies das Gericht zurück.
Die Erfolgaussichten der Klage des Mannes gegen die Dauerüberwachung
seien als offen zu bezeichnen, so die Richter des Verwaltungsgerichtes (VG). Aus den für eine solche Observierung relevanten Rechtsgrundlagen ergäben sich schwierige verfassungsrechtliche Fragen. Diese müssten im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Der Mann war am 12. Mai dieses Jahres in die Freiheit entlassen worden, nachdem der Bundesgerichtshof dies angeordnet hatte. Zu verdanken hatte er das einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Gericht hatte die deutsche Regelung zur rückwirkend verlängerten Sicherungsverwahrung für unrechtmäßig erklärt. Seit seiner Freilassung wird der Mann rund um die Uhr von der Polizei überwacht.
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Vorbehaltene und Nachträgliche Sicherheitsverwahrung
VG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1485 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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