Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, gilt in NRW seit vergangener Woche das Kontaktverbot. Dass in diesen Krisenzeiten aber auch zu Tieren aus anderen Haushalten Distanz zu wahren ist, hat das VG Minden entschieden.
Nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Kontaktverbot dürfen in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht mehr als zwei Personen zusammenkommen. Das so eine Abstandsregel nicht nur zwischen Menschen, sondern auch zwischen Mensch und Tier angemessen sein kann, hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden am Dienstag entschieden und die Schließung eines Hundesalons bestätigt (Beschl. v. 31.03.2020, Az. 7 L 257/20).
Dessen Betreiberin hatte in Zeiten der Coronakrise ihre Abläufe geändert, um ihr Geschäft weiterführen zu können. Kunden durften deshalb den Geschäftsraum nicht mehr betreten. Die Hundehalter übergaben ihre Vierbeiner an der Eingangstür an die Betreiberin, um einen unmittelbaren Kontakt mit den Salonmitarbeitern zu vermeiden. Als Alternative wäre es auch möglich gewesen, die Tiere vor dem Salon anzubinden, wodurch jeglicher Kundenkontakt vermieden werden sollte. Dennoch verfügte die zuständige Behörde, den Betrieb einzustellen.
Auch aus Sicht des VG Minden reichen diese Vorkehrungen jedenfalls nicht aus, um der Ladenbetreiberin weiterhin die Öffnung zu gestatten. Die Gesundheit gehe in dem Fall den wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin klar vor, weswegen es deren Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung abgelehnt hat.
VG: Auch zu Tieren ist Distanz zu wahren
Die Schließung des Hundesalons kann dabei zwar nicht auf die von der Landesregierung am 22. März erlassene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus (Corona-Schutz-Verordnung) gestützt werden. Denn die Betreiberin könne, anders als beispielsweise Frisöre, grundsätzlich ihre Geschäftsabläufe so umgestalten, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werde, so die Kammer.
Allerdings können die Behörden auch Maßnahmen treffen, die über die Verordnung hinausgehen. Als Rechtsgrundlage dafür zieht das Mindener Gericht § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) heran. Danach dürfen notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, die die Verbreitung übertragbarer Krankheiten verhindern. Wie in ganz Deutschland zählt auch der Kreis Minden, in dem der Hundesalon liegt, Personen, die an COVID-19 erkrankt sind. Deswegen sei zu befürchten, dass sich auch weitere Menschen unerkannt infiziert hätten, die sich noch nicht in Quarantäne befänden, so die Kammer. Nicht lebensnotwendige Dienstleistungen dürften deswegen verboten werden.
Daran können nach Auffassung des Gerichts letztlich auch die Bemühungen der Betreiberin nichts ändern. Denn auch durch die Übergabe der Hunde ohne menschlichen Kontakt sei derzeit nicht völlig ausgeschlossen, dass sich das Virus weiterverbreitet, heißt es in dem Beschluss. Darüber scheint das VG neben einem menschlichen Kontaktverbot auch ein tierisches Distanzierungsverbot für angebracht zu halten. Im Hinblick auf die drohenden Gefahren, insbesondere bei einer Überlastung des Gesundheitssystems, seien auch Maßnahmen zur "Distanzierung von nicht der eigenen Person zuzuordnenden Haustieren" angemessen, teilte das Gericht mit.
Die Verfügung der Behörde habe deshalb Bestand.
mgö/LTO-Redaktion
VG Minden bestätigt Schließung eines Hundesalons: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41175 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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