Obwohl auf einer in Kürze stattfindenden Hochzeit nur noch ein Fünftel der Gäste ungeimpft sein wird, verhängte die zuständige Behörde ein Tanzverbot. Laut VG darf aber richtig gefeiert werden.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hat dem Eilantrag eines Paares gegen das Corona-bedingte Tanzverbot auf seiner Hochzeitsfeier stattgegeben. Nach Auffassung der Kammer geht von der geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt sei, teilte das Gericht mit (Beschl. v. 17.08.2021, Az. 14 E 3490/21). Gegen die Entscheidung kann die Stadt Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erheben.
Das Paar möchte seine Hochzeit vom kommenden Freitag auf Samstag in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels mit 51 Personen über 14 Jahre feiern. Es argumentiert: 41 von diesen 51 Gästen seien zum Zeitpunkt der Feier vollständig geimpft. Entsprechend handele es sich nach der Corona-Eindämmungsverordnung um eine private Feier mit bis zu zehn Personen, da Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt würden.
Das VG folgte dieser Argumentation. Es entschied, dass das für die Hochzeit angeordnete Tanzverbot nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei. Ein ausnahmsloses Tanzverbot führe nämlich dazu, dass auch auf Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgeht. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier gelten, an der nur Geimpfte teilnehmen. Zudem komme es bei Privatfeiern für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen an.
Eine solche Gefährdung für Externe wiederum sei so gut wie ausgeschlossen, da es sich im Fall des Paares um eine Feier mit geschlossener Gesellschaft in einem separaten Veranstaltungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handele. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veranstaltungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infektionsrisiko kein relevant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen sei.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
VG Hamburg zu Corona-Schutzmaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45763 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag