Zwei Geschäfte im Lahn-Dill-Kreis dürfen vorläufig keine Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden mehr verkaufen. Dies entschied das VG in zwei Eilverfahren durch am Mittwoch bekannt gewordene Beschlüsse.
Das Verwaltungsgericht (VG) hat zwar die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung und die Schließung der beiden Läden gestoppt, den beiden Betreibern aber zur Auflage gemacht, bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit keine der umstrittenen Kräutermischungen zu verkaufen.
Die im Eilverfahren erfolgende summarische Prüfung erlaube keine endgültige Beurteilung, ob hier ein strafbares Verhalten der Ladenbetreiber vorgelegen habe, zumal einschlägige strafgerichtliche Entscheidungen noch nicht vorliegen. Angesichts der vom Konsum der Kräutermischungen ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefahren sei zumindest der Vertrieb der Kräutermischungen bis auf weiteres zu untersagen (Beschl. v. 13.01.2012, Az. 8 L 4499/11.Gi u. Beschl. v. 17.01.2012, Az. 8 L 4422/11.Gi).
Jugendliche nach Konsum in Psychiatrie eingewiesen
Das Regierungspräsidium Gießen hatte zwei Betreibern von so genannten Head-Shops das Gewerbe mit sofortiger Wirkung wegen Unzuverlässigkeit untersagt und die Schließung der Shops angeordnet. In den beiden Läden verkauften die Betreiber nach den Ermittlungen der Polizei unter anderem Kräutermischungen, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt sind. Die in den Kräutermischungen nachgewiesenen Cannabinoide unterfallen nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Die Kräutermischungen sind nach dem Verpackungsaufdruck nicht zum Verzehr, sondern nach Aussage der Shop-Betreiber zur Raumluftverbesserung bestimmt, werden aber in der Praxis von den Käufern geraucht.
Nachdem es in zwei Fällen bei Jugendlichen nach dem Genuss der Kräutermischungen zu Ohnmachtsanfällen und Wahnvorstellungen kam, die eine Einweisung in die Psychiatrie erforderlich machten, wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Ladenbetreiber eingeleitet, die bisher aber noch nicht zur Anklage geführt haben.
Die Antragsteller wandten mit ihrem Eilantrag ein, der Verkauf der Kräutermischungen sei legal und diese seien ausdrücklich als nicht zum Verkehr geeignet gekennzeichnet. Da auch kein Verkauf an Minderjährige erfolge, könne man ihnen, den Ladenbetreibern, einen leichtfertigen Umgang mit der Gesundheit der Käufer nicht vorwerfen.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5394 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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