Tiere müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die Wohnung des Halters nur klein ist. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, den die Verwaltungsrichter kürzlich rechtskräftig entschieden.
Geklagt hatte der Halter einer Florida-Schmuckschildkröte. Er war dabei beobachtetet worden, wie er seine Schildkröte an einer selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ. Der Amtsveterinär stellte daraufhin fest, dass der Mann die Schildkröte in seiner Wohnung in einer Wolldecke hielt.
Der Halter gab an, das Tier in einer 30x30x15 Zentimeter großen Plastikschüssel zu baden. Da die Schildkröte dies nicht sonderlich möge, habe er die Freischwimmmöglichkeit erfunden. Im Verfahren erklärte er, die Schildkröte erhalte auch in einer "Stapelbox" die Möglichkeit zum Schwimmen.
Die Stadt Essen hatte dem Mann aufgegeben, das Tier in einem Terrarium unterzubringen, das den Mindestanforderungen einer artgerechten Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das zweifache der Panzerbreite betragen.
Wer Tiere hält, muss Mindestanforderungen der Haltung erfüllen
Dem Einwand des Schildkrötenhalters, ein Terrarium dieser Größe in seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können, folgte die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) nicht. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch in einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen aufzustellen. Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten die Mindestanforderungen einer artgerechten Haltung erfüllt sein. Persönliche Interessen des Halters müssten demgegenüber zurückstehen.
tko/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen zur artgerechten Tierhaltung: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6348 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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