Bisher waren Behörden und Gerichte den Empfehlungen der Grenzwertkommission immer gefolgt. Diesmal aber nicht. Das VG hält beim Führerscheinentzug ausdrücklich am bisherigen Grenzwert fest - die empfohlene Erhöhung lehnt es ab.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat die Klagen von fünf Autofahrern zurückgewiesen, die auf Grund der Cannabis-Konzentration in ihrem Blut ihre Fahrerlaubnis verloren hatten (Urt. v. 20.01.2016, Az. 9 K 1253/15 u.a.). Die Männer hatten gehofft, dass das Gericht am Mittwoch einen neuen Grenzwert für den Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) anerkennt, der drei Mal so hoch liegt wie der bisherige, also bei drei statt bei einem Nanogramm pro Milliliter Blutserum.
Diesen Wert hatte die sogenannte Grenzwertkommission im September 2015 als Grenze für den Fahrerlaubnisentzug empfohlen. Bei der Kommission handelt es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät. Sie ist von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden. Ihre Empfehlungen sind für die Gerichte nicht bindend, wurden in der Vergangenheit aber regelmäßig als Maßstab herangezogen.
Das VG erklärte hingegen, es habe sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten alten Grenzwertes entschieden. Zuvor war der Vorsitzende der Kommission gehört worden. Dessen Argumentation habe man sich jedoch aus juristischer Sicht nicht anschließen können, und somit keinen Anlass gesehen, vom früheren Maßstab abzuweichen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
dpa/una/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen folgt Grenzwertkommission nicht: . In: Legal Tribune Online, 20.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18214 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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