Bei Bestehen einer Alkoholabhängigkeit, die zu Kontrollverlusten und damit einer Gefährdung der Patienten führt, darf sofort vollziehbar das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden. Dies entschied die 7. Kammer des VG in einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss.
Das Verwaltungsgericht (VG) sah es als wiederholt belegt an, dass die Ärztin auch unter dem Druck berufsrechtlicher Maßnahmen nicht in der Lage sei, ihr Alkoholkonsumverhalten zu steuern. Deshalb könne die konkrete Gefahr, dass sie in alkoholisiertem Zustand ihrer zahnärztlichen Tätigkeit nachgehe, nicht ausgeschlossen werden (Beschl. v. 16.12.2011, Az. 7 L 1274/11).
Die Zahnärztin leidet an einer im Herbst 2009 bei einer Entwöhnungstherapie diagnostizierten Alkoholabhängigkeit. Im Frühjahr 2011 vereinbarte sie mit der als Aufsichtsbehörde zuständigen Bezirksregierung Arnsberg zur Abwendung approbationsrechtlicher Maßnahmen ihre Alkoholabstinenz dauerhaft über zwei Jahre nachzuweisen.
Bereits vier Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung fiel die Medizinerin unter anderem durch eine Trunkenheitsfahrt auf, bei der eine Alkoholkonzentration von mehr als zwei Promille festgestellt wurde. Zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung erschien sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, nachdem sie sich zuvor aus ihrer Praxis telefonisch nach dem Zeitpunkt des Termins erkundigt hatte.
Bei Gefahrenabwehr kein strafrechtliches Verwertungsverbot
Das VG zog die entnommenen Blutproben und die daraus gezogenen Erkenntnisse für seine Entscheidung heran. Ein strafrechtliches Verwertungsverbot, welches zu Gunsten eines Beschuldigten bestehe, habe im Bereich der Gefahrenabwehr, wo es um den Schutz wichtiger Gemeingüter wie Leben und Gesundheit der Patienten gehe, keine Geltung.
Die fortbestehende Alkoholsucht bei fehlender dauerhafter Abstinenz, die zu mehrfachen Kontrollverlusten geführt habe, führe zu einer konkreten Patientengefährdung, so die Richter. Dies rechtfertige das sofort wirksame Einschreiten auch angesichts des beruflichen und existentiellen Interesses der Zahnärztin.
tko/LTO-Redaktion
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VG Gelsenkirchen: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5387 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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