Dies gilt zumindest für 70 Teilnehmer einer Versammlung in Gelsenkirchen. Nach einem Beschluss des VG darf dort am 1. Mai eine Kundgebung stattfinden. Die Stadt muss diese allerdings nur unter Einhaltung strenger Auflagen genehmigen.
Die Versammlung "Heraus zum 1. Mai! Gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf die Beschäftigten, ihre Familien und die Natur. Gegen Rechtsentwicklung und Faschismus, für internationale Solidarität" darf unter Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen beschlossen und der Stadt Gelsenkirchen aufgetragen, die Versammlung unter Auflagen zu genehmigen (Beschl. v. 28.04.2020 Az. 20 L 514/20). Die Teilnehmerzahl muss dabei jedoch auf 70 Personen begrenzt werden.
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung einerseits die Versammlungsfreiheit und andererseits den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung berücksichtigt. Der Veranstalter der Versammlung habe ein Infektionsschutzkonzept vorgelegt, welches die erforderlichen Maßnahmen sicherstelle, so das Gericht. Insbesondere seien die Mindestabstände zwischen den Teilnehmern gewahrt, denn jedem von ihnen werde eine bestimmte Stehplatzfläche von mehreren Quadratmetern Metern zugeteilt.
Das Gericht hat aber weitere Maßnahmen gefordert und festgestellt, dass die Genehmigung nur unter diesen Auflagen erteilt werden dürfe. Dazu zählt etwa, dass niemand, der Symptome wie Husten, Fieber oder Atembeschwerden hat, an der Versammlung teilnehmen darf. Auch dürfe kein Informationsmaterial verteilt oder zur Mitnahme ausgelegt werden, zudem müssen Ordner den Zu- und Abgang der Teilnehmer auf den Platz steuern. Als weitere Maßnahme müssen für die Versammlungsteilnehmer und Schaulustige Mund-Nase-Masken sowie ein Wartebereich in der Nähe des Platzes vorgehalten werden.
Der Veranstalter hatte eine Genehmigung für 100 Teilnehmer begehrt, dies hat das Gericht aber abgelehnt. Denn bei der Berechnung der Teilnehmerzahl anhand des vorhandenen Platzes müsse der Platz am Rand abgezogen werden, der für Ordner und weitere Bewegungsvorgänge freizuhalten sei.
Der Beschluss kann noch mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen angegriffen werden.
vbr/LTO-Redaktion
VG Gelsenkirchen erlaubt Versammlung trotz Corona: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41453 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag