Das von der Stadt Braunschweig gegen Hooligans und andere sogenannte Problemfans von Eintracht Braunschweig ausgesprochenen Verbot, Bereiche der Innenstadt an Heimspieltagen zu betreten, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies entschied die 5. Kammer des VG Braunschweig in mehreren Eilverfahren.
Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat die gegen das Innenstadt-Verbot gerichteten Eilanträge abgelehnt. Nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Stadt berechtigt gewesen, Aufenthalts- und Betretungsverbote auszusprechen (Beschl. v. 27.08.2013, Az. 5 B 154/13 und andere).
Nach Ansicht des Gerichts sind solche Verbote für einen bestimmten örtlichen Bereich dann berechtigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Die danach erforderliche Gefahrenlage sei nach den polizeilichen Erkenntnissen voraussichtlich in allen Fällen gegeben.
In allen Eilverfahren hatte das VG nur zu entscheiden, ob das Verbot der Stadt Braunschweig voraussichtlich rechtmäßig ist. Von Eintracht Braunschweig ausgesprochene Stadionverbote waren nicht Gegenstand der Entscheidungen.
age/LTO-Redaktion
VG Braunschweig sieht Verbot als berechtigt an: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9457 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag