VG Berlin zu Merkels Kritik am "Schmähgedicht": Böh­m­er­manns Unter­las­sungs­klage abge­wiesen

16.04.2019

Dass die Bundeskanzlerin Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" nochmal als "bewusst verletzend" bezeichnet, ist nach Ansicht des VG Berlin nicht zu befürchten. Aber auch sonst sei an Merkels Aussage nichts auszusetzen, so das Gericht.

Das Berliner Verwaltungsgericht (VG) hat eine Unterlassungsklage des Satirikers Jan Böhmermann gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urt. v. 16.04 2019, Az. VG 6 K 13.19). Damit scheiterte Böhmermann mit seinem Begehren, Äußerungen Merkels zu seinem "Schmähgedicht" gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan untersagen zu lassen. Das Kanzleramt hatte zwischenzeitlich angekündigt, die Kritik nicht zu wiederholen, weshalb das VG das Unterlassungsbegehren als unzulässig verwarf.

Böhmermann drang aber auch mit seinem Anliegen, die Rechtswidrigkeit Merkels öffentlicher Erklärung feststellen zu lassen, nicht durch. Zwar habe sich Merkel in der Funktion als Bundeskanzlerin geäußert, sodass sich ihre Aussage vor allem an dem Sachlichkeitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen müsse, so das Berliner Gericht. Ein Verstoß sei aber nicht festzustellen.

Die Äußerung stelle nämlich ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil dar und sei insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil mit Merkels Erklärung keine unangemessenen Nachteile für Böhmermann einhergegangen seien. Dem Informationsinteresse der Bevölkerung an den deutsch-türkischen Beziehungen sei deshalb der Vorzug zu gewähren, begründete die Kammer ihre Entscheidung.

Böhmermanns Anwalt Reiner Geulen hatte vor dem Prozess argumentiert, die Kritik Merkels stelle eine "nicht hinzunehmende staatliche Vorverurteilung" dar. Böhmermann sehe seine Grundrechte auf Presse-und Kunstfreiheit verletzt. Es sei nicht zu akzeptieren, dass sich die Bundesregierung "aus politischen Gründen mit juristischen Bewertungen in die freie und unabhängige Rechtsprechung einmischt." 

Böhmermann hatte das "Schmähgedicht" gegen Erdogan Ende März 2016 in der ZDF-Sendung "Neo Magazin Royale" vorgetragen und damit einen diplomatischen Eklat ausgelöst. Die Kanzlerin kritisierte die Verse zunächst als "bewusst verletzend". Später bezeichnete sie selber diese Kritik als "Fehler".

Die Berufung wurde vom VG nicht zugelassen. Dagegen kann Böhmermann eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

dpa/tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Berlin zu Merkels Kritik am "Schmähgedicht": . In: Legal Tribune Online, 16.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34951 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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