Das VG Berlin hat eine Klage der AfD gegen eine Strafzahlung abgewiesen, die die Bundestagsverwaltung verhängt hatte. Dabei ging es um Werbeaktionen für Jörg Meuthen im Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg 2016.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies am Donnerstagabend eine Klage der AfD gegen eine Sanktion in Höhe von knapp 270 000 Euro ab, die die Bundestagsverwaltung verhängt hatte (Urt. v. 9.1.2020, Az.: VG 2 K 170.19). Dabei ging es um Werbeaktionen für Parteichef Jörg Meuthen, die von der Schweizer Goal AG im baden-württembergischen Landtagswahlkampf 2016 organisiert wurden. Meuthen war damals Landessprecher der AfD Baden-Württemberg.
Meuthen hatte sich vor Gericht die auf seine damalige Unerfahrenheit berufen. Der Landtagswahlkampf in Baden-Württemberg sei damals sehr "hemdsärmelig" abgelaufen, "da gab es keine professionelle Organisation", sagte Meuthen. Auf die Frage der Richterin, ob ihm die von der Goal AG damals erstellten großformatigen Plakate, die Flyer und Anzeigen denn nicht aufgefallen seien, antwortete Meuthen, er sei sehr beschäftigt gewesen: "Ich habe vieles nicht mitgekriegt."
Wie inzwischen bekannt ist, hatte die Goal AG Werbeaktionen für den Spitzenkandidaten Meuthen im Wert von 89 800 Euro organisiert. Die Bundestagsverwaltung wertete das als illegale Parteispende und verhängte eine Strafzahlung in dreifacher Höhe: 269 400 Euro. Dagegen wollte sich die AfD vor Gericht zur Wehr setzen. Ebenfalls beim VG anhängig ist eine weitere Streitsache, in der es um ähnliche Leistungen der Schweizer PR-Agentur für Guido Reil aus Nordrhein-Westfalen geht. Reil ist heute AfD-Europaabgeordneter.
Meuthen hätte sich über Kosten für Plakate informieren müssen
Das Gericht erklärte, bei den von Dritten finanzierten Werbemaßnahmen im Landtagswahlkampf 2016 habe es sich um Spenden im Sinne des Parteiengesetzes gehandelt. Mit den finanzierten Plakaten, Flyern und Inseraten sei ausdrücklich für die AfD geworben worden. Die Partei habe durch ihren Landessprecher maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der Werbekampagne nehmen können.
Die Spende sei bei der Partei auch angekommen: Ausreichend sei hierfür, dass der Landessprecher nach der Landessatzung der AfD Baden-Württemberg insoweit mit Alleinvertretungsbefugnis ausgestattet gewesen sei. Die Annahme der Spende sei rechtswidrig gewesen, da die Spender im Frühjahr 2016 für die AfD nicht feststellbar im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Denn Meuthen, als für die Partei handelnde Landessprecher, habe sich bei Annahme der Spende nicht die erforderliche Gewissheit über die Person des Spenders und die Höhe der Spende verschafft.
Die AfD hat wegen der Spenden-Problematik Rücklagen in Höhe von rund einer Million Euro gebildet. Die Finanzlage der AfD gilt aktuell als angespannt, aber nicht existenzgefährdend. Ob die AfD in Berufung geht, hat die Parteispitze noch nicht entschieden. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
dpa/aka/LTO-Redaktion
VG Berlin zu Strafzahlung wegen Parteispende: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39605 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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