Die irakische Botschaft kann in einem reinen Wohngebiet in Berlin-Dahlem betrieben werden. Das VG hat am Donnerstag mehrere Nachbarklagen gegen das Vorhaben abgewiesen.
Grundsätzlich hätten Nachbarn zwar einen Abwehranspruch, wenn der Gebietscharakter durch eine Nutzung verändert werde, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Einklang stehe. Von den Festsetzungen könne aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, wozu auch die internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zählten, abgewichen werden (Urt. v. 08.12.2011, Az. VG 13 K 85.10 u.a.).
Die Republik Irak nutzt seit 2010 ein ca. 10.000 qm großes Grundstück in der Pacelliallee, auf dem sich eine denkmalgeschützte Villa und ein Gärtnerhaus befinden, zu Botschafts- und Konsularzwecken. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hatte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem Bauvorbescheid festgestellt und später die Baugenehmigung sowie eine baurechtliche Befreiung erteilt. Hiergegen wandten sich verschiedene Nachbarn unter anderem mit dem Einwand, der Betrieb einer Botschaft stelle eine gebietsfremde Nutzung dar; zudem erwachse hieraus ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für sie.
Dem folgte die 13. Kammer nicht. Wegen der Größe des Grundstücks und seiner Randlage im reinen Wohngebiet führe die Botschaftsnutzung nicht zu einem "Umkippen". Schließlich sei - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - die Botschaft selbst nur einer sehr geringen Gefährdung ausgesetzt.
tko/LTO-Redaktion
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VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5066 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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