Die Zeichnungen "Schönheit, dich will ich preisen" und "Brillantenschieber" des Künstlers George Grosz dürfen Deutschland vorerst nicht verlassen. Der Eigentümer der Werke scheiterte vor dem VG Berlin mit seinem Eilbegehren, ihm die vorläufige Ausfuhr der Werke zu einer Kunstausstellung in London zu gestatten.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies den Eilantrag des Eigentümers zurück. Nach dem Kulturgut-Abwanderungsschutzgesetz (KultgSchG) habe bereits die Einleitung des Eintragungsverfahrens zur Folge, dass die Ausfuhr des geschützten Kulturgutes untersagt sei. Eine Ausfuhr der Werke liege auch vor, wenn sie lediglich für Ausstellungszwecke vorübergehend ins Ausland verbracht werden sollten.
Die Vorschrift wolle sicherzustellen, dass während des schwebenden Verfahrens Kulturgut nicht ins Ausland ausgeführt und damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Bei schwebenden Eintragungsverfahren dürften Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung daher grundsätzlich nicht positiv beschieden werden (Beschl. v. 03.09.2013, Az. VG 1 L 239.13).
Die Berliner Kulturverwaltung hat die beiden 1919 bzw. 1920 entstandenen Werke auf der Grundlage des KultgSchG in das Verzeichnis national wertvoller Kulturgüter aufgenommen. Gegen die Eintragung hat der Eigentümer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Ausfuhr geschützter Kulturgüter: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9520 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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