Weiter kein Cannabis für Berliner Strafverteidiger: Lega­li­sieren kann nur der Gesetz­geber

28.11.2018

 

Ein Berliner Rechtsanwalt kann seinen Ruhestand vorerst nicht mit legalem Cannabis versüßen. Seine Klage auf Freigabe der umstrittenen Pflanze blieb vor dem VG Berlin ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat die auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage eines 69-jährigen Berliner Rechtsanwalts abgewiesen (Urt. v. 28.11.2018, Az. 14 K 106.15). Er hatte von der Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung begehrt, mit der Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gestrichen und damit von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sowie ordnungs- und strafrechtlich legalisiert wird. 

Der Anwalt wollte seinen Ruhestand mit dem Anbau, Verkauf und Konsum von Cannabis verbringen. Laut seinem Prozessvertreter Volker Gerloff habe Thomas H. "in seinem Berufsleben viele zerstörte Lebensläufe von Cannabis-Konsumenten aufgrund der Kriminalisierung von Cannabis miterleben" müssen. Diese Erfahrungen hätten seinen Mandanten bereits früh zu einem "Anhänger der Legalisierungsbewegung" gemacht. Bei seiner Klage berief er sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.

Das VG wies seine Klage aber als unzulässig ab. H. könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer Rechtsverordnung durch die Bundesregierung herleiten.

Legalisieren kann nur der Gesetzgeber

Ebenso wenig sahen die Richter sich in der Lage, insoweit eine durch die "Untätigkeit" der Bundesregierung verursachte Rechtsverletzung festzustellen. Der Kläger hatte sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1994 berufen. Die Karlsruher Richter entschieden damals zwar, dass das Cannabis-Verbot verfassungskonform sei. Das Gericht habe der Bundesregierung angesichts der dünnen Basis an wissenschaftlichen Erkenntnissen aber aufgegeben, das Verbot ggf. zu überdenken.

Laut Urteil des VG erlaubt § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG der Verordnungsgeberin aber lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer allgemeiner Konsens über die Ungefährlichkeit bestehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parlamentarischen Gesetzgebers, so das VG weiter. Der Bundestag, der sich in den vergangenen Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis auseinandergesetzt habe, sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.

Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des BtMG obliege es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen, entschied das VG. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das BVerfG ihn dazu verpflichten. Dies könne aber nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem VG erreicht werden. Die Hoffnung des Berliner Anwalts, dass das VG das Verfahren aussetzen und nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG eine Entscheidung des BVerfG einholen würde, weil es die aktuelle Rechtslage für verfassungswidrig hält, bleibt damit unerfüllt. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Weiter kein Cannabis für Berliner Strafverteidiger: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32391 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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