VG Ansbach zu Totenruhe: Urne bleibt beim Umzug zurück

25.08.2016

Die Urne eines Familienmitglieds darf nicht einfach auf einen anderen Friedhof umgebettet werden. Das VG Ansbach gab einer Kirchenstiftung Recht, die einer Frau untersagt hatte, eine Urne von Ansbach nach Thüringen zu überführen.

Eine Urne darf aufgrund eines Umzugs nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden. Der Schutz der Totenruhe gegenüber dem Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge wiege grundsätzlich höher, entschied das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) Ansbach und wies die Klage ab, wie eine Justizsprecherin am Donnerstag in Ansbach mitteilte (Urt. v. 03.08.2016, Az. AN 4 K 16.00882).

Die aus Thüringen stammende Klägerin wollte die Urne mit der Asche ihrer Mutter auf einen Friedhof in ihrem neuen Wohnort umbetten, um sich dort besser um das Grab kümmern zu können. Es sei zudem der Wunsch der Verstorbenen gewesen, dass die Asche im Falle eines Rückzugs in ihre Heimat mitgenommen werde, gab die klagende Tochter an. Sie und ihre Mutter waren noch vor der Wende aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik umgesiedelt, mittlerweile lebt die Tochter wieder in ihrer Heimat.

Die Kirchenstiftung hatte die Umbettung vor Ablauf der auf dem Friedhof geltenden Ruhezeit von zehn Jahren mit der Begründung abgelehnt, dass nach der religiösen und sittlichen Anschauung und dem allgemeinen Pietätsempfinden ein Toter in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden dürfe.

Eine Ausnahme sei nur anzunehmen, wenn ganz besondere Gründe vorlägen, hinter denen selbst die Achtung der Totenruhe zurückzutreten habe. Das Gericht folgte der Auffassung der Kirchenstiftung und verneinte das Vorliegen wichtiger Gründe. Auch das Vorbringen der Tochter, ihr Recht auf Totenfürsorge sei durch den Umzug in eine etwa 270 Kilometer entfernte Stadt in Thüringen erheblich eingeschränkt, stellte für das VG keinen wichtigen Grund dar.

dpa/nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Ansbach zu Totenruhe: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20389 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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