Die Witwe einer "ehemals exponierten Persönlichkeit" wollte Gäste aus aller Welt zur Beerdigung ihres Mannes einladen. Die Vorbereitungen dafür dauern aber Wochen. So lange darf sie den Leichnam nicht konservieren, entschied das VG Ansbach.
Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat den Eilantrag einer Witwe auf Konservierung des Leichnams ihres verstorbenen Ehemannes abgelehnt (Beschl. v. 30.03.2016, Az. AN 4 S 16.00522). Die Stadt Nürnberg hat der Witwe untersagt, den Leichnam ihres verstorbenen Ehemannes mit chemischen Stoffen, insbesondere mit dem Produkt "Freedom Art", zu konservieren. Die Stoffe hemmen den Zersetzungsprozess des Leichnams.
Die Witwe wollte ihren Ehemann – eine zu Lebzeiten recht exponierte Persönlichkeit – würdevoll beerdigen. Zahlreiche Verwandte und Freunde des Verstorbenen aus aller Welt sollten dazu anreisen, um an der feierlichen Zeremonie teilzunehmen. Eine Beisetzung innerhalb der regulären gesetzlichen Bestattungsfrist von 96 Stunden nach Todesfeststellung sei nach Aussagen der Witwe nicht möglich, vielmehr sei eine Vorbereitungszeit von rund 4 Wochen ab dem Todeszeitpunkt nötig.
Die Stadt Nürnberg machte aber keine Ausnahme vom geltenden Bestattungsrecht. Grundsätzlich können Ausnahmen von der gesetzlichen Bestattungsfrist nur dann zugelassen werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Auf den Friedhöfen sei der Einsatz von chemischen Stoffen verboten und es seien die Ruhefristen auf den Friedhöfen zu wahren. Zudem bestünde eine umweltgefährdende Wirkung durch die chemischen Stoffe auf Böden und Gewässer. Auch ein Einfrieren des Leichnams mit dem Ziel einer viel späteren Bestattung als gesetzlich vorgesehen scheide aus Pietätsgründen aus.
Der dagegen gerichtete Eilantrag der Witwe blieb vor dem VG ohne Erfolg. Das Gericht befand, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit es gebiete, die Bestattung nicht noch weiter als gesetzlich vorgesehen hinauszuzögern und bestätigte damit die Entscheidung der Stadt. Der Witwe könne und müsse es zugemutet werden, die Trauerfeier zu einem anderen Zeitpunkt abzuhalten als die eigentliche Bestattung. Der Mann ist laut Gericht inzwischen beerdigt.
acr/LTO-Redaktion
VG Ansbach zu konservierter Leiche: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19026 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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