Die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts gegen die Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten durch eine Satzungsänderung seines Versorgungswerks ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies entschieden die Koblenzer Richter.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) Rheinland-Pfalz fehlt es der Verfassungsbeschwerde bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers, welches darin bestehe, das Hinausschieben der Altersgrenze über das 65. Lebensjahr zu Fall zu bringen, könne mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Die mit der angegriffenen Satzungsvorschrift inhaltsgleiche Regelung im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz lege ohne weiteren Umsetzungsbedarf verbindlich die Altersgrenzen für den Bezug der Altersrente fest. Der Satzungsvorschrift komme damit nur deklaratorische Wirkung zu.
Selbst wenn der VerfGH die Satzungsbestimmung für verfassungswidrig erklären würde, bestünden die Altersgrenzen aufgrund der inhaltsgleichen Regelung im Rechtsanwaltsversorgungsgesetz fort. Für den Anwalt entstehe mit der Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses schließlich keine Rechtsschutzlücke. Ihm bleibe es unbenommen, bei Erreichen der ursprünglichen Altersgrenze von 65 Jahren einen Antrag auf eine ungekürzte Rentenzahlung zu stellen und seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Altersgrenze im dortigen Verfahren geltend zu machen (Beschl. v. 26.04.2013, Az. VGH B 6/12).
Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre vor. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Das Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung enthält eine inhaltsgleiche Regelung.
Den gegen die Satzungsvorschrift gestellten Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Mitte November 2011 abgelehnt. Nun blieb auch seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
tko/LTO-Redaktion
VerfGH Rheinland-Pfalz zu Renteneintrittsalter von Anwälten: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8843 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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