AfD scheitert mit Eilantrag beim VerfGH: Baye­ri­sche Abge­ord­nete müssen Masken tragen

15.09.2020

Im Bayerischen Landtag müssen weiterhin alle Abgeordneten Mund und Nase verhüllen die AfD war dagegen vor den Bayerischen Verfassungsgerichtshof gezogen. Doch die Richter sehen keinen Eingriff in die Ausübung des Mandats.

Die Maskenpflicht im Bayerischen Landtag bleibt in Kraft: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat einen Antrag der AfD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Maskenpflicht abgewiesen. Durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung würden Abgeordnetenrechte "jedenfalls nicht offenkundig verletzt", teilte das Gericht am Dienstag mit. Eine Beeinträchtigung des Kernbereichs der Mandatsausübung sei nicht erkennbar (Beschl. v. 14.09.2020, Az. Vf. 70-IVa-20).

Seit Juli müssen im Landtag zum Corona-Schutz auch alle Abgeordneten einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wie zuvor bereits alle Beschäftigten. Für die Abgeordneten hatte es Landtagspräsidentin Ilse Aigner (CSU) zunächst bei einer dringenden Empfehlung belassen. Weil die Mehrzahl der AfD-Parlamentarier diese ignorierte, ordnete sie die Pflicht auch für die Abgeordneten an. Sie gilt mindestens bis Jahresende. Aigner stütze sie auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht aus Art. 21 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) und die dienstliche Fürsorgepflicht.

Das freie Mandat ist nicht beeinträchtigt

Die AfD argumentierte vergeblich, dass die Maßnahmen völlig überzogen seien und die Abgeordneten das Recht hätten, ihre Haltung durch "Verweigerung des Maskenirrsinns" auch im Parlament zum Ausdruck zu bringen. Der VerfGH kam in seiner summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass "gewichtige Anhaltspunkte" dafürsprächen, dass der Antrag in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde.

Für das höchste bayerische Gericht ist nicht ersichtlich, wie der Kernbereich der Mandatsausübung aus Art. 13 Abs. 2 und Art. 16a BV beeinträchtigt sein soll. Aus den Normen ergibt sich das freie Mandat der Landtagsabgeordneten, also das Recht, ihr Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben. Es gebe Ausnahmen von der Maskenpflicht, etwa in Sitzungssälen, Besprechungsräumen am Platz und bei Presseinterviews, wenn der Mindestabstand eingehalten werde. Dass die Parlamentsarbeit unzumutbar erschwert würde, "erscheint fernliegend", so der VerfGH.

Auch gewisse Beschränkungen für den Besucherverkehr - etwa ein Verbot von Besuchergruppen - wurden vom Gericht nicht beanstandet. Der Kontakt zu den Wählern und damit die freie Willensbildung der Abgeordneten werde zu Recht eingeschränkt, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern und treffe alle Landtagsabgeordneten gleichermaßen. Auch die Bürger müssten in weiten Bereichen des öffentlichen Lebens aufgrund der Bayerischen Infektionsschutzverordnung pandemiebedingt mit Beschränkungen leben.

Abgeordnetenrechte müssen zurücktreten

Bei einer Folgenabwägung seien der Schutz von Leben und Gesundheit und das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Landtags zu gewährleisten, höher zu bewerten als Abgeordnetenrechte, heißt es in dem Beschluss. Das Argument, sich im Hinblick auf die politische Wirkung einer "Unterwerfung unter die Maskenpflicht" bei ihren Anhängern nicht der Anordnung entsprechend zu wollen, spielte für den VerfGH bei der Abwägung von vornherein keine Rolle.  

Aigner reagierte zufrieden: Der Beschluss sei eine "wichtige Bestätigung" und zeige, dass die Maskenpflicht rechtens und richtig sei. Sie diene dazu, Abgeordnete und Beschäftigte zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Parlaments in der Pandemie zu gewährleisten. "Auch wenn das Tragen von Masken zum Schutze anderer manchen nicht in ihre politische Agenda passt, müssen sie sich trotzdem daranhalten", sagte Aigner. "Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weder ein Maulkorb noch eine Einschränkung der Freiheit. Wer sie trägt, handelt verantwortungsvoll."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

AfD scheitert mit Eilantrag beim VerfGH: . In: Legal Tribune Online, 15.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42798 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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