AG München zum Glücksspiel: Testkäufe sind erlaubt und rechtfertigen Strafen

04.06.2012

Um sicherzustellen, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme am Glücksspiel ausgeschlossen sind, darf die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern Testkäufe durchführen und bei einem nicht bestandenen Testkauf Sanktionen verhängen. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des AG München hervor.

Im Februar 2011 hatte ein Minderjähriger bei einem Testspielkauf eine Bildkundenkarte mit einem Foto seines Vaters vorgelegt. Der Angestellte bemerkte dies nicht und lehnte den Spieleinsatz für KENO nicht ab. In der Folge sprach die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung aus und behielt von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag von 319 Euro ein.

Sie und ihr Angestellter wurden aufgefordert, an einer Nachschulung teilzunehmen. Der Angestellte weigerte sich. Daraufhin sperrte die Lotterieverwaltung die Bedienerkennung des Angestellten in ihrem Onlinesystem, wodurch dieser seiner Tätigkeit in der Annahmestelle nicht nachkommen konnte. Als er doch die Nachschulung vornahm, wurde die Sperre nach sechs Wochen wieder aufgehoben.

Sowohl den Lohnausfall als auch die Reisekosten zur Nachschulung wollte der Angestellte von der Lotterieverwaltung ersetzt erhalten. Ein korrekter Testkauf habe nicht stattgefunden. Der Testkäufer sei der Vater selbst gewesen, so dass er keinen Verstoß begangen habe. Es bestehe der Verdacht, dass zu Lasten der Angestellten ein Szenario aufgebaut werden sollte, um kostenpflichtige Nachschulungen durchzuführen und den Testkäufern den Erhalt von Fangprämien zu ermöglichen.

Richterin weist Klage ab

Nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) waren die ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt. Die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern sei gemäß dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen in Deutschland verpflichtet, den Jugend – und Spielerschutz zu gewährleisten.

Die allgemeine Geschäftsanweisung für die Vertriebsorgane vor Ort der staatlichen Lotterieverwaltung (also der Lottoannahmestellen) regele die Sicherstellung, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme an Lotterien und Wetten ausgeschlossen sind. Gemäß dieser Geschäftsanweisung könnten bei Verstößen Abmahnungen erteilt, eine Vertragsstrafe in Höhe einer durchschnittlichen Wochenprovision einbehalten und die Verpflichtung zu einer kostenpflichtigen Nachschulung ausgesprochen werden (Urt. v. 22.03.2012, Az. 244 C 25788/11).

Testkäufe dürfen zum Zwecke der Feststellung von Verstößen durchgeführt werden

Der Testkauf war nach Ansicht des Gerichts auch ordnungsgemäß abgelaufen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Sohn mit der Bildkundenkarte des Vaters den Einkauf vorgenommen habe und dies der Angestellte nicht bemerkt habe. Fangprämien würden nicht bezahlt, so dass das vom Kläger geschilderte Szenario dem AG abwegig erscheine - ebenso die Vermutung, die staatliche Lotterieverwaltung wolle ihre kostenpflichtigen Nachschulungen und ihre Vertragsstrafen durch falsche Testkäufe erhalten.

Im Übrigen scheide ein Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe auch deswegen aus, weil diese von der Lotterieverwaltung gegenüber der Betreiberin der Lottoannahmestelle und nicht gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurde. Die Abwälzung der Vertragsstrafe auf ihn durch seine Arbeitgeberin führe nicht zu einem Anspruch gegen die Lotterieverwaltung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

AG München zum Glücksspiel: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6318 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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