Ein Unternehmen muss staatliche Subventionen nicht allein deshalb zurückzahlen, weil die geförderten Aufträge nicht in dem vorgesehenen Vergabeverfahren ausgeschrieben wurden. Dies entschieden die Koblenzer Richter wie am Mittwoch bekannt wurde.
Das klagende Unternehmen hatte Bundesmittel in Höhe von 10,7 Millionen Euro erhalten, um ihre Containerumschlaganlage zu erweitern. Einen Teil der geförderten Arbeiten vergab es nicht in einer öffentlichen Ausschreibung. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion sah hierin einen schwerwiegenden Vergabeverstoß und forderte rund 1,5 Millionen Euro zurück.
Durchgeführt worden war statt eines offenen Vergabeverfahren ein so genanntes nicht-offenes Verfahren, da das Unternehmen die Bewerber aufgefordert hatte, ihre Eignung nachzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz sah darin jedoch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vergabevorschriften (Urt. v. 25.09.2012, Az. 6 A 10478/12).
Ein nicht-offenes Verfahren sei für Bewerber mit einem geringeren Aufwand verbunden, weil sie nicht gleich ein konkretes Angebot ausarbeiten müssten. So könnten sich Bewerber beteiligen, die den Aufwand eines offenen Verfahren gescheut hätten. Das Unternehmen habe zunächst nur solche Anbieter vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen, die ihre Eignung nicht nachgewiesen hätten.
dpa/una/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu Subventionen: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7329 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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