StA Hamburg stellt Verfahren ein: "Deut­sche" können nicht belei­digt werden

28.02.2017

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Verfahren gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines türkischen Vereins eingestellt. Er hatte auf Facebook Hass-Posts gegen Deutsche veröffentlicht.

Die Hamburger Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied des Türkischen Elternbunds Hamburg eingestellt. Einem Bericht des Hamburger Journals im NDR-Fernsehen zufolge soll der Mann auf Facebook offen gegen Deutschland gehetzt haben. Als Reaktion auf die Armenienresolution, mit der der Deutsche Bundestag im Juni vergangenen Jahres die im Osmanischen Reich begangenen Massaker an Armeniern als Völkermord eingeordnet hat, soll der Mann die Deutschen unter anderem als "Köterrasse" oder "Hundeclan" bezeichnet haben.

Damit habe er sich aber nicht strafbar gemacht, so eine Sprecherin der Hamburger Staatsanwaltschaft gegenüber LTO. Weder der Straftatbestand der Volksverhetzung noch der der Beleidigung sei erfüllt. Die Allgemeinheit der "Deutschen" sei kein geeignetes Tatobjekt, da sie sich nicht als unterscheidbarer Teil der Gesamtbevölkerung abgrenzen lassen. Dazu verwies die Sprecherin auf die gefestigte Rechtsprechung zu Kollektivbeleidigungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dazu zum Beispiel erst im vergangenen Jahr entschieden, dass das Zurschaustellen des Slogans "ACAB" (All Cops Are Bastards) bei einem Fußballbeispiel keine Beleidigung der dort anwesenden Bereitschaftspolizisten darstellt. Auch der Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Strafgesetzbuch) stelle auf einen Teil der Bevölkerung, aber eben nicht auf die gesamte Bevölkerung ab.

Der ehemals Beschuldigte hat sich inzwischen für seine Äußerungen, die auch vom Türkischen Elternverein deutlich verurteilt wurden, entschuldigt. Gegenüber dem Hamburger Abendblatt stellte er klar, dass er die Äußerung als Privatperson getätigt hat. Er habe damals "viel zu emotional" reagiert.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

StA Hamburg stellt Verfahren ein: . In: Legal Tribune Online, 28.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22225 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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