SG Düsseldorf zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht: Keine Befreiung trotz Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

07.12.2012

Eine als Anspruchsprüferin in einem Versicherungsunternehmen beschäftigte Juristin, die Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, hat keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entschied das SG Düsseldorf am Donnerstag.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist nach Ansicht des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf nur für die Tätigkeit möglich, wegen der eine Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Kammer besteht. Eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte bestehe aber nur für zugelassene Rechtsanwälte, also solche, die eine Kanzlei eingerichtet haben und unterhalten.

Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin als Beschäftigte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber aber gerade nicht. Die Pflichtmitgliedschaft könne nur für die im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin bestehen. Diese erstrecke sich auch nicht auf die hier zu beurteilende Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Urt. v. 06.12.2012, Az. S 27 R 24/12).

Geklagt hatte eine Anspruchsprüferin für Groß- und Spezialschäden bei einem Versicherungsunternehmen. Diese hatte bei der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragt, da sie im Hinblick auf die zusätzlich von ihr ausgeübte Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer und im berufsständischen Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist.

Die Rentenversicherung lehnte die Befreiung mit der Begründung ab, dass die Frau bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht nach außen erkennbar als Rechtsanwältin tätig, vielmehr entspeche ihre Tätigkeit der einer Sachbearbeiterin.

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

SG Düsseldorf zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7733 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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