Pferdehalter dürfen ihre Tiere nicht zur Zierde tätowieren. So lautet der tierfreundliche Tenor eines Beschlusses des VG Münster von Anfang Oktober.
Anlass des Beschlusses war der Eilantrag eines Pferdehalters und Tätowierers. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte bei einer "Anlasskontrolle" festgestellt, dass das Schimmel-Pony des Tätowierers am Oberschenkel rasiert worden war. Auf Nachfrage stellte sich heraus, dass der Pferdehalter seinem Pony das Logo der Musikgruppe "Rolling-Stones", eine herausgestreckte Zunge, auf den Oberschenkel tätowieren wollte um es "individuell zu verschönern". Dies untersagte die Behörde dem Pferdehalter umgehend.
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster bekräftigte die amtliche Untersagungsverfügung und lehnte den Eilantrag des Mannes ab. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Tätowieren von warmblütigen Wirbeltieren gegen das Tierschutzgesetz. Denn das Tier könne weder
den Sinn des Schmerzes erkennen noch seine Dauer abschätzen (Az. 1 L 481/10).
Durch den zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen Beschluss kann der Tätowierer wohl auch sein geplantes Geschäftsmodell vergessen: Er hatte vor, einen Tattoo-Service für Tiere zu gründen.
Skurriles : . In: Legal Tribune Online, 17.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1960 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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