EuGH-Generalanwalt verneint Fluggastentschädigung: Von Tegel nach Schö­ne­feld

03.12.2020

Nach Ansicht des Generalanwalts am EuGH steht einem Fluggast keine pauschale Entschädigung zu, wenn das Flugzeug statt in Tegel in Schönefeld landet. Der Gesetzgeber sehe diesen Fall nämlich nicht als Annullierung an.

Nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Priit Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen in der Nähe des eigentlichen Zielflughafens nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft müsse jedoch von sich aus anbieten, die Transportkosten zum ursprünglichen Zielort zu übernehmen, wie aus den Schlussanträgen Pikamäes zur Rechtssache C-826/19 hervorgeht. 

Ein Fluggast von Austrian Airlines hatte eine Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung (Fluggastrechte-VO) in Höhe von 250 Euro verlangt, weil sein Flug von Wien nach Berlin nicht wie eigentlich vorgesehen in Tegel, sondern in Schönefeld landete. Schuld daran war das in Tegel geltende Nachtflugverbot. Die Landung in Schönefeld erfolgte rund eine Stunde später, außerdem war der Flughafen Schönefeld weiter von der Wohnung des Fluggastes entfernt. Einen Ersatztransport nach Tegel bot die Fluggesellschaft nicht an. 

Auch die Entschädigung in Höhe von 250 Euro nach der Fluggastrechte-VO wollte sie nicht zahlen. Der Passagier sei nur eine Stunde später in Berlin gelandet und habe seine Wohnung auch Problemlos von Schönefeld aus erreichen können, argumentierte die Airline vor dem mit dem Fall befassten Landesgericht Korneuburg in Österreich. Das Gericht wandte sich daraufhin mit einigen Fragen zur Auslegung der Fluggastrechte-VO an den EuGH. 

In seinem Entscheidungsvorschlag kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass dem Fluggast kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zustehe. Dieser entstehe nach dem Willen des Unionsgesetzgeber nur, wenn der Fluggast seinen Zielort wegen der Umleitung mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreiche. Jedoch müsse die Airline von sich aus anbieten, die Transportkosten zum vereinbarten Zielort zu übernehmen. 

Eine Verletzung dieser Pflicht zur Übernahme der Transportkosten führe ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung. Dem Fluggast stehe dann aber ein Ausgleich auf Erstattung der Beiträge zu, die sich im jeweiligen Einzelfall als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen sollten, um das Versäumnis der Airline auszugleichen.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend, oft folgt er ihnen jedoch. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.  

acr/LTO-Redaktion
 

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt verneint Fluggastentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43626 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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