Die Deutsche Bahn bietet die Zahlung per SEPA-Lastschrift nur Kunden mit Wohnsitz in Deutschland an. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts läuft dies der SEPA-Verordnung zuwider und stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Generalanwalt Maciej Szpunar am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertritt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-28/18 die Auffassung, dass die Deutsche Bahn ihren Kunden nicht vorschreiben darf, einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, wenn sie ihre Fahrkarten online per SEPA-Lastschriftverfahren kaufen möchten.
Die Bahn bietet für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland Zahlungen per Kreditkarte, Sofortüberweisung und SEPA-Lastschrift an. Ein österreichischer Verbraucherschutzverein hatte dagegen vor den österreichischen Gerichten geklagt. Laut den Verbraucherschützern führe dies zu einer nach der SEPA-Verordnung verbotenen Diskriminierung. Die Verordnung verbietet es, Zahlungsempfängern vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat der Zahler sein Konto führen muss.
Nach Ansicht des Generalanwalts läuft die Zahlungspraxis der Bahn der SEPA-Verordnung zuwider. Zwar schreibe die Bahn nicht formal vor, wo die Kunden das Konto zu führen haben. Da Kunden aber normalerweise ein Konto bei einer Bank in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie auch ihren Wohnsitz haben, sei die Vorgabe des Wohnsitzes gleichbedeutend mit der Vorgabe, wo das Konto zu führen ist.
Der Generalanwalt stellte aber klar, dass Unternehmen nach der SEPA-Verordnung nicht verpflichtet sind, ihren Kunden die Möglichkeit der Lastschriftzahlung anzubieten. Wenn eine solche Zahlung hingegen angeboten werde, müsse der Dienst in diskriminierungsfreier Weise angeboten werden.
acr/LTO-Redaktion
Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35163 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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