Schlussanträge zur Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet: Klage im Mit­tel­punkt des Inter­esses

13.07.2017

Eine estnische Gesellschaft sieht ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Handelsvereinigung in Schweden verletzt, klagen will sie aber in Estland. Der Generalanwalt am EuGH hat in seinen Schlussanträgen nun Zuständigkeitsregelungen aufgestellt.

Nach Ansicht des Generalanwalts Michal Bobek am Europäischen Gerichtshof (EuGH) können juristische Personen, die ihre Persönlichkeitsrechte durch Internetinhalte verletzt sehen, an dem Ort dagegen klagen, an dem der Mittelpunkt ihres Interesses liegt. Das geht aus seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-194/16 hervor. Dabei schlug er dem Gerichtshof auch die relevanten Faktoren vor, die für die Bestimmung des Interessenmittelpunktes relevant seien.

Eine estnische Gesellschaft, die die meisten ihrer Geschäfte in Schweden tätigt, wurde von einer schwedischen Handelsvereinigung wegen "Täuschung und betrügerischer Handlungen" auf eine schwarze Liste gesetzt. Der Eintrag wurde im Internet tausendfach kommentiert. Die Esten zogen dagegen vor ein  estnisches Gericht und beantragten die Anordnung der Entfernung des Listeneintrags und verlangten Schadensersatz.

Der Oberste Gerichtshof in Estland war sich aber nicht sicher, ob estnische Gerichte in dem Fall zuständig sind, und legte diesen dem EuGH vor. Der Generalanwalt bejaht in seinen Schlussanträgen die estnische Zuständigkeit und stellt dabei Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit bei Beeinträchtigungen des Ansehens durch Veröffentlichungen im Internet auf.

"Mittelpunkt des Interesses" maßgeblich

Als allgemeine Regel gelte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1215/2012. Danach ist der Beklagte an seinem Wohnsitz zu verklagen – in diesem Fall also Schweden. Die Esten beriefen sich aber auf die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, wonach eine Klage in dem Mitgliedstaat erhoben werden kann, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

In früheren Urteilen entschied der EuGH bereits für natürliche Personen, dass der Ort, an dem das schädigende Ereignis eintritt, der Staat ist, in dem sich der "Mittelpunkt der Interessen" der Person befindet. Die auf den Mittelpunkt der Interessen abstellende besondere Zuständigkeitsregel ermöglicht es dem Kläger, eine Klage wegen der in allen anderen Mitgliedstaaten eingetretenen Schäden bei den Gerichten eines einzigen Mitgliedstaats zu erheben. Andernfalls müsste er bei den Gerichten aller in Betracht kommenden Mitgliedstaaten jeweils gesondert Klage erheben.

Die Zuständigkeitsregeln müssten auch auf juristische Personen anwendbar sein, fanden die Esten. Das Zentrum ihrer Interessen liege in Estland, auch wenn sie Geschäfte in Schweden tätigen. Management, wirtschaftliche Tätigkeit, Rechnungsführung und weiteres befänden sich in Estland. Außerdem würden alle Gewinne von Schweden nach Estland transferiert.

Mehrere Mittelpunkte möglich

Dieser Auffassung schloss sich der Generalanwalt an. Die Persönlichkeitsrechte juristischer Personen könnten demnach in dieser Form Schutz genießen. Ein vernünftiger Grund, warum die Zuständigkeitsregeln bei natürlichen und juristischen Personen unterschiedlich angewendet werden sollten, gebe es nicht. Für die besondere Zuständigkeit bei Klagen wegen Verleumdung im Internet sei der Ort des Schadenseintritts wahrscheinlich auch der Ort, an dem das Ansehen der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigt worden sei. In Verleumdungsfällen sei dieser Ort der tatsächliche Mittelpunkt der Streitigkeit, der wiederum wahrscheinlich der Ort sei, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen dieser (natürlichen oder juristischen) Person befinde.

Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Interessen von juristischen Personen werden die relevanten Faktoren nach Ansicht des Generalanwalts in den hauptsächlichen gewerblichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeiten zu sehen sein, die sich am genauesten auf der Grundlage des Umsatzes, der Zahl der Kunden oder anderer beruflicher Kontakte bestimmen ließen. Der Sitz der juristischen Person könne ebenfalls berücksichtigt werden. Darüber hinaus könnten juristische Personen auch mehr als einen Interessensmittelpunkt haben. Es sei jedoch Sache des Klägers, zu entscheiden, in welchem Mitgliedstaat er Klage erheben wolle. Habe er diese Entscheidung einmal getroffen, soll er nicht woanders klagen können, bis die Rechtssache nicht mehr anhängig ist.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schlussanträge zur Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23452 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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