OLG Koblenz zur Verkehrssicherungspflicht: Rutschige Treppe zum Wasser warnt vor sich selbst

28.06.2012

Weil sie auf einer in den Rhein führenden Treppe ausrutschte und stürzte, verlangte eine Frau Schadensersatz vom Betreiber eines Mainzer Rheinstrands. Die Koblenzer Richter sahen jedoch keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. Wer eine entsprechende Treppe betritt, die jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, hat sich auf den Zustand einzustellen.

Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die unmittelbar in den Fluss führenden Stufen nass sein können. Wenn eine Gefahrenstelle aber derart eindeutig vor sich selbst warne, treffe den Betreiber des angrenzenden Gastronomiebetriebes grundsätzlich keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht, so der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (OLG Koblenz, Beschl. v. 7. und 31.05.2012, Az. 8 U 1030/11). Die Berufung der geschädigten Frau gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz wurde damit zurückgewiesen.

In dem vom Beklagten betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat der Betreiber das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Die Klägerin rutschte im Juni 2010 nachmittags beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 28.600 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro mit der Begründung, er habe nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen. Der Gastronom erwiderte, es seien Warnschilder vorhanden und er habe zusätzlich Sicherheitskräfte eingesetzt.

Bereits das LG hatte die Klage abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten erkennen konnte. Der Senat des OLG führte nun aus, zwar habe ein Gastwirt im Rahmen des Zumutbaren für die Sicherheit seiner Gäste Sorge zu tragen. Der Beklagte sei gemäß dem Pachtvertrag mit der Stadt Mainz auch für den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage verantwortlich. Er habe aber im Hinblick auf die nassen Stufen keinerlei Verkehrssicherungspflicht verletzt. Diese beginne immer erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar sei. Wer eine Treppe betrete, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein müsse, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen.

Vorliegend sei es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die damit verbundene Nässe sei von jedem unmittelbar zu erkennen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründe keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber.

una/dpa/LTO-Redaktion

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OLG Koblenz zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6496 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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