Der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der Jakobuskerwe, dem Kirchweihfest in Hambach an der Weinstraße, bleibt vorerst außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten. Dies entschied das OVG in Koblenz am Mittwoch.
Damit scheiterte der Antrag eines Bürgers, der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragt hatte, die entsprechende Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße für unwirksam zu erklären. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist die Verordnung nicht offensichtlich rechtswidrig.
Es bedürfe einer genaueren gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren, ob die Annahme der Stadt zutreffe, dass das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke nach 22 Uhr mitursächlich für die Gefahr von Gewaltdelikten sei. So sei auch denkbar, dass die Alkoholisierung gewalttätiger Personen durch den erlaubten Verzehr von Wein, Bier oder Sekt erfolgt sei oder dass diese bereits alkoholisiert zu dem Fest gekommen seien.
Der Rückgang von Gewaltdelikten könne zudem darauf beruhen, dass die Stadt seit dem Jahr 2007 nicht nur ein partielles Alkoholverbot erlassen, sondern zusätzlich die Präsenz von Polizei, Vollzugsdienst und privaten Sicherheitsdiensten verstärkt sowie gegen auffällig gewordene Gewalttäter Aufenthaltsverbote erlassen habe (Beschl. v. 25.07.2012, Az. 7 B 10751/12.OVG).
Antragssteller wollte mitgebrachtes Hochprozentiges konsumieren
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hatte zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe für die Festtage eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Diese untersagt auf dem Festgelände zwischen 22 und drei Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Bier, Wein und Sekt.
Ein Bürger sah sich hierdurch in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil er beabsichtigte, die Kerwe zu besuchen und mitgebrachte hochprozentige Alkoholika zu konsumieren. Er beantragte daher beim OVG, die Gefahrenabwehrverordnung außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab.
Der Beschluss ist rechtskärftig.
tko/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz zu Alkoholverbot: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6717 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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