KG Berlin zu Handy-Prepaidverträgen: Mobilfunkanbieter muss auf hohes Kostenrisiko hinweisen

11.07.2012

Ein Mobilfunkanbieter muss seine Kunden bei einem Prepaidvertrag mit der Tarifoption einer "automatischen Aufladung" deutlich darauf hinweisen, dass dadurch das Risiko außerordentlich hoher Kosten entstehen kann, andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Dies hat das KG Berlin entschieden und damit die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung von Telefongebühren in Höhe von 14.698 Euro mit Ausnahme von 10 Euro abgewiesen.

Der Kunde hatte bei Vertragsschluss über das Internet einen Prepaid-Tarif mit der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" gewählt. Diese Wahl führte dazu, dass dem Kunden auf dem vermeintlichen Prepaid-Konto nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10 Euro "gutgeschrieben" wurden, er also sozusagen auf Kredit telefonierte.

Das Kammergericht (KG) wies die Klage wie zuvor das Landgericht Berlin als unbegründet ab, unabhängig davon, ob durch die Nutzung einer Datenverbindung tatsächlich Telefonkosten in Höhe der Klageforderung entstanden seien. Die Telefongesellschaft müsse sich einen Schadensersatzanspruch des Kunden in gleicher Höhe entgegenhalten lassen, weil sie unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vor diesem besonderen Kostenrisiko gewarnt habe.

Wie der 22. Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 2012 (Az. 22 U 207/11) weiter ausführt, sei der Kunde zudem nicht darüber informiert worden, dass er nicht stets vor einer neuen Aufladung durch einen SMS- und E-Mail-Hinweis gewarnt werde, also keine volle Kostenkontrolle habe.

plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

KG Berlin zu Handy-Prepaidverträgen: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6583 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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