OVG Rheinland-Pfalz gibt Eilantrag statt: Klinik darf Tier­zel­len­the­rapie weiter anbieten

17.08.2016

Verjüngung durch gefrorene Zellen aus Schafsföten, damit lockt eine Privatklinik in Rheinland-Pfalz. Das Land will die Therapie verbieten. Im Eilverfahren setzte sich die Klinik nun durch, muss jedoch strenge Auflagen beachten.

Eine Privatklinik in Edenkoben im Kreis Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz, darf vorläufig auch weiterhin eine Therapie mit gefrorenen Zellen aus Schafsföten anbieten. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hatte die Therapie im vergangenen Jahr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschied nun im Eilverfahren zugunsten der Klinik. Damit darf diese die Behandlungen zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortsetzen (Beschl. v. 10.08.2016, Az. 6 B 10500/16.OVG).

Der das Eilverfahren anstrengende Chefarzt der Privatklinik ist spezialisiert auf die Behandlung mit Zellen tierischen Ursprungs. Die von ihm verwendeten Zellen stammen aus Schafsföten. Sie werden Patienten injiziert und sollen eine revitalisierende Wirkung erzielen. Inzwischen werden die Zellen in gefrorenem Zustand verabreicht. Laut Landesamt handelt es sich hierbei um bedenkliche Arzneimittel, deren Nutzen nach derzeitigem Sachstand nicht nachweisbar sei, die jedoch bedeutende Risiken mit sich brächten. Es bestehe insbesondere die Gefahr, dass durch die Injektion tierische Erreger übertragen würden oder es zu allergischen Reaktionen komme.

Verbot würde Arbeitsplätze gefährden

Vor Gericht setzte sich aber nun die Klinik durch. Vor allem deshalb, weil die Risiken der Behandlung noch nicht hinreichend aufgeklärt seien. Aus diesem Grund hatte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattgegeben. Das OVG bestätigte diese Entscheidung nun im Wesentlichen. Es könne noch nicht mit Gewissheit festgestellt werden, ob das Verbot rechtmäßig sei, teilte das Gericht in Koblenz mit.

Zur Beantwortung dieser Frage müssten noch mehrere Gutachten bzw. ergänzende Stellungnahmen im Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Bei dieser offenen Sach- und Rechtslage sei die Interessenabwägung, die im einstweiligen Rechtsschutz stets vorzunehmen ist, zu Gunsten der Klinik ausgefallen. Das Interesse des Chefarztes habe ein höheres Gewicht, da auf sein Grundrecht der Berufsfreiheit Rücksicht genommen werden müsse. Denn der Mediziner habe sich auf diesem Gebiet spezialisiert. Ein sofort vollziehbares Verbot könnte die Schließung der Klinik zur Folge haben, was wiederrum Arbeitsplätze gefährden würde. Diese Folgen könnten irreversibel sein, so die Richter.

Allerdings muss die Klinik nun besondere Auflagen beachten, die ihr das Gericht aufgab. Die jedenfalls vorläufige Fortführung der Therapie sei nur dann vertretbar, wenn die Patienten mindestens 18 Stunden vor Behandlungsbeginn ausführlich über die Methode, insbesondere über die bisher vorliegenden fachlichen Einschätzungen, aufgeklärt würden. Der Inhalt dieser Aufklärung muss schriftlich dokumentiert werden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Rheinland-Pfalz gibt Eilantrag statt: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20317 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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