Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit seinem heutigen Urteil die von mehreren Städten gestellten Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan abgelehnt. Die Klagen gegen das bei Montabaur geplante Factory-Outlet-Center bleiben daher ohne Erfolg.
Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs direkt an der Bundesautobahn A 3 ein Factory-Outlet-Center (FOC) insbesondere für Bekleidung ansiedeln. Gegen den Bebauungsplan hatten die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollanträge gestellt, da sie Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten fürchten. Nach dem Scheitern einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits hatte die Stadt Koblenz ihren Antrag zurück gezogen. Die Anträge der Städte Limburg und Neuwied wurden mit dem heutigen Urteil (Az. 1 C 10320/09.OVG und 1 C 10403/09.OVG) des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Rheinland-Pfalz abgelehnt:
Für den Bebauungsplan bestehe ein besonderer städtebaulicher Anlass. Er diene der Fortentwicklung des Geländes um den ICE-Bahnhof in Montabaur als einzigem ICE-Haltepunkt an dieser Strecke in Rheinland-Pfalz. Demgegenüber handele es sich bei den befürchteten Einflüssen auf den Einzelhandel lediglich um mittelbare Auswirkungen, die in gewissem Maße hinzunehmen seien.
Zudem entspreche der Bebauungsplan auch dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Er trage den Interessen der Nachbarstädte am Schutz ihres Einzelhandels Rechnung, indem er die zulässige Verkaufsfläche auf 10.000 m² und das Sortiment auf "FOC-typische" Waren wie etwa Auslaufmodelle oder Restposten bestimmter Marken beschränke. Die Begrenzung der Verkaufsfläche und deren Aufteilung auf verschiedene Sortimentstypen (u.a. 66 Prozent Bekleidung, 14 Prozent Schuhe) sei rechtlich auch zulässig.
Weder sei ein Verstoß gegen die übergeordneten Ziele der Raumordnung des Landes und das städtebauliche Integrationsgebot ersichtlich noch eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes erkennbar.
Allerdings habe die Stadt Montabaur die Auswirkungen des FOC auf den Einzelhandel in den Nachbarstädten zunächst nur unzureichend ermittelt. Ein eingeholtes Gutachten beruhte auf falschen Zahlen und wies weitere Mängel auf. Nach den nunmehr verfügbaren Erkenntnissen sei aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Rat der Stadt Montabaur den Bebauungsplan für das FOC auch bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung in der vorliegenden Form beschlossen hätte.
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 15.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1937 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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