Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Das Landesamt für Mess- und Eichwesen hatte gegen eine Einzelhandelsfirma wegen Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung ein Bußgeld verhängt, weil diese auf ihren Fertigpackungen lediglich die Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben hatte. Hiergegen erhob Firma Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass keine Verpflichtung bestehe, die Füllmenge auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gab der Vorinstanz Recht. Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus (Az.: 6 A 10624/10).
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig wäre.
Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichtere den Vergleich der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
OVG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1432 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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